RS Vwgh 1995/12/21 95/20/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art94;
StVG §11;
StVG §13;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs2;
StVG §162 Abs2;
StVG §18;
StVG §7 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/20/0251 - 0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/14 94/20/0804 1

Stammrechtssatz

Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Strafurteile) sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, nämlich einerseits das Vollzugsgericht - darunter ist der gemäß § 16 Abs 1 StVG zuständige Gerichtshof erster Instanz, dem die in § 16 Abs 2 und § 162 Abs 2 StVG aufgezählten Entscheidungskompetenzen zukommen, zu verstehen - und andererseits die in § 11 bis § 13 und § 18 StVG genannten Verwaltungsbehörden (Anstaltsleiter, Vollzugsoberbehörde, oberste Vollzugsbehörde und Vollzugskommission) tätig. Die Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 1 StVG) fällt jedoch eindeutig in die gerichtliche Kompetenz (sie steht nämlich dem Vorsitzenden des erkennenden Strafgerichtes zu) und gehört nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200250.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten