RS Vwgh 1995/3/14 94/20/0804

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art94;
StGB §46 Abs5;
StPO 1975 §410;
StVG §11;
StVG §12;
StVG §13;
StVG §145;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs2;
StVG §162 Abs2;
StVG §18;
StVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Strafurteile) sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, nämlich einerseits das Vollzugsgericht - darunter ist der gemäß § 16 Abs 1 StVG zuständige Gerichtshof erster Instanz, dem die in § 16 Abs 2 und § 162 Abs 2 StVG aufgezählten Entscheidungskompetenzen zukommen, zu verstehen - und andererseits die in § 11 bis § 13 und § 18 StVG genannten Verwaltungsbehörden (Anstaltsleiter, Vollzugsoberbehörde, oberste Vollzugsbehörde und Vollzugskommission) tätig. Die Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 1 StVG) fällt jedoch eindeutig in die gerichtliche Kompetenz (sie steht nämlich dem Vorsitzenden des erkennenden Strafgerichtes zu) und gehört nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200804.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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