TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/21 95/20/0250

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art92 Abs1;
B-VG Art94;
MRK Art13;
MRK Art50;
MRK Art52;
MRK Art53;
StVG §11;
StVG §13;
StVG §16 Abs1;
StVG §16 Abs2;
StVG §162 Abs2;
StVG §18;
StVG §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 1994, Zl. UVS-02/21/00115/94 und Zl. UVS-02/31/00111/94, sowie vom 7. Dezember 1994, Zl. UVS-02/32/108/94, Zl. UVS-02/32/112/94 und Zl. UVS-02/11/00109/94, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die gegenständliche Beschwerde war zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, welcher die Beschwerde mit Beschluß vom 25. April 1995 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nachdem er deren Behandlung mit Beschluß vom 15. März 1995, Zl. B 44-48/95-9, abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in Erfüllung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 1995 ergänzt. Aus der ergänzten Beschwerde, den damit vorgelegten Beilagen und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht (jetzt Landesgericht) Korneuburg vom 18. Dezember 1984, 10 Vr 949/82-570, unter anderem des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB für schuldig erkannt und nach den §§ 28 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt; in einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB angeordnet.

Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986, 9 OS 76/85-27, im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch jedoch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer einerseits zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, andererseits der Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen wurde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Urteil vom 21. September 1993, Zl. 29/1992/374/448, fest, daß nach Lage des Falles die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Gerichtstag über die Berufung im Strafverfahren im Interesse der Fairneß des Verfahrens geboten gewesen wäre und erblickte in der unterbliebenen Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der mündlichen Berufungsverhandlung, um ihn solcherart in die Lage zu versetzen, sich "persönlich selbst zu verteidigen", eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. c der EMRK.

Mit Teilurteil vom 28. April 1994, 31 Cg 41/93i-7, sprach das Landesgericht für ZRS Wien aus, es werde festgestellt, daß die Republik Österreich als beklagte Partei dem Beschwerdeführer als klagende Partei "für Schäden aller Art zu haften hat, die daraus resultieren, daß der Strafvollzug aufgrund des Urteiles des OGH vom 2.7.1986 der gegen den Kläger verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zufolge der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21.9.1993 festgestellten Verletzung der klägerischen Rechte rechts- und konventionswidrig" sei. Dieses Urteil ist infolge Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Es wurde dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 10. Juni 1994 zugestellt. Dieses Verfahren ist seit 19. Oktober 1995 zur AZ. 14 R 238/95 beim Oberlandesgericht Wien anhängig.

Mit den auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iZm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerden, datiert mit 25. November 1994, wandte sich der Beschwerdeführer "gegen die Tatsache der fortgesetzten rechts- und konventionswidrigen Anhaltung und Entziehung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers in der der belangten Behörde unterstehenden Justizanstalt Mittersteig". Er beantragte, "die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Mittersteig für rechts- und konventionswidrig zu erklären und der (jeweils) belangten Behörde (Anm. zu UVS-02/32/108/94 Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten; zu UVS-02/11/00109/94 Bundeskanzler der Republik Österreich; zu UVS-02/31/00111/94 Bundesminister für Justiz; zu UVS-02/32/112/94 Leiter der Justizanstalt Mittersteig; zu UVS-02/21/00115/94 Österreichische Bundesregierung) aufzutragen, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen".

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wies die Beschwerden mit Bescheiden vom 6. Dezember 1994 (UVS-02/21/00115/94 und UVS-02/31/00111/94) und 7. Dezember 1994 (UVS-02/11/00109/94, UVS-02/32/108/94 und UVS-02/32/112/94) gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Im wesentlichen begründete die belangte Behörde, daß das Urteil des EGMR vom 21. September 1993 das Urteil des OGH vom 2. Juli 1986 nicht aufgehoben habe, sondern das letztgenannte Urteil des OGH weiterhin dem Rechtsbestand angehöre. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Freiheitsentzug durch seine fortdauernde Inhafthaltung in der Justizanstalt Mittersteig erfolge daher aufgrund des Urteils des OGH und sei dem Gericht zuzurechnen. Damit handelten die die Haft ausführenden Verwaltungsorgane, so auch der Leiter der Justizanstalt Mittersteig, auf Anordnung des Gerichtes und innerhalb des ihnen von diesem gesetzten Rahmens, sodaß es sich bei der bekämpften Anhaltung nicht um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Der unabhängige Verwaltungssenat sei daher zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anhaltung nicht zuständig. In der Beschwerde an die belangte Behörde gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (UVS-02/32/108/94) brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, daß der belangte Bundesminister bei der Bundesregierung hätte beantragen sollen, daß diese von sich aus aufgrund ihres Vorschlagsrechtes (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG) beim Bundespräsidenten die Begnadigung des Beschwerdeführers beantrage.

Die belangte Behörde begründete diesbezüglich, daß die behauptete Unterlassung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, weil die Unterlassung keine unmittelbare Auswirkung auf die Strafhaft habe (dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten stehe es nicht zu, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft anzuordnen, auch die geforderte Antragstellung hätte nicht unmittelbar die Entlassung des Beschwerdeführers bewirken können, sondern dieser wäre - im Falle, daß es zu einer Begnadigung des Beschwerdeführers gekommen wäre - erst aufgrund einer Entscheidung anderer Behörden begnadigt worden) und die angebliche Unterlassung nicht primär auf den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und letztlich in der behaupteten Unterlassung kein Zwangscharakter zu erblicken sei.

Mit Beschluß vom 29. August 1995, GZ. 1 Ob 39/95-12, legte der Oberste Gerichtshof anläßlich des anhängigen Rechtsstreites des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich wegen Nichterfüllung des Urteils des EGMR vom 21. September 1993 (Schadenersatz), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für den Fall der Bejahung der Eingangsfrage, ob der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 1 EWGV über die Auslegung der EMRK im Wege der Vorabentscheidung entscheide, Fragen zur innerstaatlichen Umsetzung des gegenständlichen Urteils des EGMR zur Vorabentscheidung vor. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf rechtsrichtige Entscheidung von Vorfragen und auf rechtsrichtige Beurteilung einer Haft als "Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" verletzt. Der Beschwerdeführer rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen, das Urteil des EGMR vom 21. September 1993 habe der Entscheidung des OGH vom 2. Juli 1986 materiell derogiert, weshalb diese ex tunc wirkungslos geworden sei. Zur Bestärkung seiner Ansicht zitiert der Beschwerdeführer sowohl umfangreiche Rechtsprechung des EGMR als auch Literatur.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen, daß die von ihm zitierten Fundstellen zwar regelmäßig davon ausgehen, daß jeder Vertragsstaat der EMRK zur innerstaatlichen Umsetzung von Urteilen des EGMR verpflichtet ist, sich jedoch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Urteil des EGMR gleichsam als vierte Instanz zu betrachten wäre, durch welche das Urteil der höchsten innerstaatlichen Instanz automatisch beseitigt werde. Im Gegenteil zeigten gerade das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EGMR vom 13. Juni 1979 in Sachen Marx gegen Belgien, Serie A NO 31 § 58 = EUGRZ 1979, Seite 454 (Unterlassung der innerstaatlichen Umsetzung eines Urteils durch einen GESETZGEBERISCHEN AKT bewirkt eine NEUERLICHE KONVENTIONSVERLETZUNG), und die in der Folge ergangenen Urteile, daß das innerstaatliche Urteil, bezüglich dessen der EGMR die Rechtsverletzung festgestellt hat, durch einen innerstaatlichen Akt UMZUSETZEN ist, jedoch keinesfalls ex tunc wegfällt. Nicht zuletzt führt der Beschwerdeführer selbst im Punkt II. 12 der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde aus, daß das Urteil des EGMR den verurteilten Staat zu einem positiven Handeln verpflichte. Auch das Argument des Beschwerdeführers, der Grundsatz der Effektivität des Grundrechtsschutzes räume dem einzelnen Bürger effektive, durchsetzbare Rechte ein, kann seiner Meinung nicht zum Durchbruch verhelfen. Denn Art. 50 EMRK zeigt, daß die Frage der innerstaatlichen Umsetzung der innerstaatlichen Gesetzgebung vorbehalten bleibt, daß jedoch für den Fall unvollkommener Wiedergutmachung der EGMR der verletzten Partei gegebenenfalls als Ausgleich eine gerechte Entschädigung zuzubilligen hat, wodurch der Feststellung der Rechtsverletzung durch den EGMR auch Effektivität im Hinblick auf eine Entschädigung zukommt. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch zutreffend auf Gutknecht und Fuhrmann hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich stellvertretend für die in den angefochtenen Bescheiden gleichlautenden Zitate auf Seite 7 f, UVS-02/32/108/94, hingewiesen.

Insoferne der Beschwerdeführer auf Stöcker (Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Bundesrepublik, Neue juristische Wochenschrift, 1982, Seite 195 ff) hinweist, so ist die von diesem Autor zitierte unmittelbare Wirkung AUSDRÜCKLICH auf die von der Bundesrepublik Deutschland bereits verwirklichte innerstaatliche Rechtssituation abgestellt und nicht allgemein auf andere Staaten übertragbar.

Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, daß das Urteil des EGMR vom 21. September 1993 die Republik Österreich zur innerstaatlichen Umsetzung verpflichtet, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fundstellen nicht gehalten, von seiner bisherigen Rechtsprechung, nach welcher dem Urteil des EMRK vom 21. September 1993 keine kassatorische Wirkung zukommt, und demzufolge das Urteil des OGH vom 2. Juli 1986 weiterhin die Grundlage für den gegenständlichen Strafvollzug bildet, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - auch vom Beschwerdeführer zum Teil zitierten - Erkenntnisse vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0804, vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0669 und Zl. 95/12/0098, 0099 und 94/01/0609, und vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0191).

Auch das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 1994 kann schon zufolge des Umstandes, daß es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren seit 19. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht Wien anhängig ist, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erschüttern. Letztlich überzeugt auch der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. August 1995, mit welchem ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wurde, sowohl zur Frage, ob es sich überhaupt um eine für eine Vorabentscheidung des EUGH eignende Frage handelt (da der EUGH zur Auslegung des die Gemeinschaft betreffenden Rechtes berufen ist, jedoch nicht zur Auslegung von strafrechtlichen Bestimmungen der MRK) als auch in der Frage der Wirkung eines Urteils des EGMR den Verwaltungsgerichtshof nicht.

Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof Zweifel hegte, daß die bisher von ihm und vom OGH vertretenen Ansichten, daß ein Urteil des EGMR keine ex-tunc-Wirkung entfalte, unzutreffend sein sollte, so bleibt der Beschwerde jedoch aus einem anderen Grund der Erfolg versagt:

Nach Art. 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Im Bereich des Strafvollzuges (Vollzug gerichtlicher Strafurteile) sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, nämlich einerseits das Vollzugsgericht - darunter ist der gemäß § 16 Abs. 1 StVG zuständige Gerichtshof erster Instanz, dem die in den §§ 16 Abs. 2 und 162 Abs. 2 StVG aufgezählten Entscheidungskompetenzen zukommen, zu verstehen - und andererseits die in den §§ 11 bis 13 und 18 StVG genannten Verwaltungsbehörden (Anstaltsleiter, Vollzugsoberbehörde, oberste Vollzugsbehörde und Vollzugskommission) tätig. Die ANORDNUNG DES STRAFVOLLZUGES (§ 7 Abs. 1 StVG) fällt jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in die GERICHTLICHE KOMPETENZ (sie steht nämlich dem Vorsitzenden des erkennenden Strafgerichtes zu) und gehört jedenfalls nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm. § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte von Verwaltungsbehörden in Durchführung richterlicher Befehle können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung sind als Einheit zu sehen, auch wenn die Ausführung durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird. Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0940, mwN.).

Selbst im Falle der - hypothetisch angenommenen - ex-tunc-Wirkung des Urteils des EGMR auf das Urteil des OGH verbliebe die gemäß § 7 Abs. 1 StVG ergangene (dann zwar rechtswidrige) Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe durch den Vorsitzenden des erkennenden Strafgerichtes in Wirksamkeit. Dieser - auf dem Boden der kompetenzrechtlichen Gewaltenteilung des Art. 94 B-VG - im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergangene Befehl auf Durchführung des Strafvollzuges steckte jedenfalls den Ermächtigungsrahmen für die die Freiheitsstrafe vollziehenden Organe ab. Diese führten sohin einen richterlichen Befehl aus. In einem solchen Fall bedürfte es des Widerrufs der Strafvollzugsanordnung.

Daß aber die richterliche Anordnung des Vollzuges bei - allfällig angenommener - ex-tunc-Wirkung des Urteiles des EGMR nichtig (und nicht nur vernichtbar) wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Zu der in der Beschwerde an den UVS des weiteren behaupteten Unterlassung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten auf Vorschlag des Beschwerdeführers zur Begnadigung und ihrer Wertung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Ausführungen. Es kann auch der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in der Begründung der belangten Behörde erkennen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gerichtsentscheidung

EGMR U 1993/09/21 29/1992/374/448;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200250.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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