Norm: GmbHG §41GmbHG §42
Rechtssatz: Auch der Masseverwalter im Konkurs der GmbH ist - an Stelle der Geschäftsführer - zur Klage legitimiert. Entscheidungstexte 1 Ob 194/63 Entscheidungstext OGH 10.02.1964 1 Ob 194/63 Veröff: SZ 37/24 = EvBl 1964/271 S 397 6 Ob 197/11f Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 197/11f Auch ... mehr lesen...
Der Kläger, ein Wiener Rechtsanwalt, ist Masseverwalter im Konkurs der Firma Hans F., Straßenbaugesellschaft m. b. H. i. L., deren Gesellschafter zuletzt Eva F. und Annemarie Sch. zu je 37.5% sowie Franziska Fi. zu 25% waren; Annemarie Sch. war überdies Geschäftsführerin. Es handelt sich um einen am 21. Februar 1962 eröffneten Anschlußkonkurs nach einem am 17. November 1961 eingeleiteten Ausgleichsverfahren. Bei einer für den 21. Juli 1961 anberaumten ordentlichen Generalversammlung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Gemäß § 41 GmbHG kann grundsätzlich jeder Beschluß unter den dort angeführten Voraussetzungen angefochten werden. Es würde dem Wortlaut und Sinne des Gesetzes widersprechen, übrigens auch zu einer Rechtsunsicherheit führen, wenn Beschlüsse unter Umständen deshalb für nicht anfechtbar erklärt würden, weil sie mit Beschlüssen, die in früheren Generalversammlungen gefaßt wurden, inhaltlich gleich oder ähnlich seien. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §42 Abs1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob für eine GmbH dann ein Kurator zu bestellen ist, wenn Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates klagen (oder kein Aufsichtsrat besteht) und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, kommt es auf den Registerstand an, wie er sich zur Zeit der Klagerhebung aus dem Handelsregister ergibt. Der Umstand, daß mit der in Frage stehenden Klage gerade die Rückgän... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §42 Abs6
Rechtssatz: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41GmbHG §50
Rechtssatz: Zur Anfechtung eines Gesellschaftsbeschlusses, wodurch gesellschaftsvertragliche Sonderrechte eines Gesellschafters (Geschäftsführung) entzogen wurden. Entscheidungstexte 3 Ob 134/55 Entscheidungstext OGH 09.03.1955 3 Ob 134/55 Veröff: SZ 28/71 = ÖBA 1955,414 6 Ob 8/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei mit einer Stammeinlage von 25% des Gesellschaftskapitals. Im Gesellschaftsvertrag vom 5. Jänner 1949 wurde er auf die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer mit selbständigem Zeichnungsrecht für die Beklagte bestellt, während allenfalls weiter zu bestellende Geschäftsführer die Gesellschaft kollektiv je mit einem zweiten Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen zu zeichnen haben (Punkt VI und VII). In der außero... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Unter § 41 GmbHG fallen auch mittelbare Gesetzeswidrigkeiten oder Satzungswidrigkeiten eines an sich nicht gesetzwidrigen oder satzungswidrigen Beschlusses. Dies könnte angenommen werden, wenn der Inhalt des Beschlusses und dessen Folgen in seiner Beziehung zur Gesellschaft oder den Individualrechten der überstimmten Gesellschafter oder zu den Rechten der der Majorität angehörenden Gesellschafter gesetzwidrig oder sa... mehr lesen...
Der Kläger begehrt nach § 41 GesmbHG., daß die Nichtigkeit der in der Generalversammlung der Beklagten der "F." Webwarenerzeugung Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 18. Juni 1954 gefaßten Beschlüsse, mit denen der Kläger als Geschäftsführer abberufen, die Auflösung der Beklagten beschlossen worden sei und die beiden auf der Seite der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten zu Liquidatoren bestellt worden seien, ausgesprochen werde. Wenngleich die Nebenintervenienten über 51... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §78
Rechtssatz: Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41
Rechtssatz: Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs ... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z1AktG §196 Abs2GmbHG §38GmbHG §41
Rechtssatz: a) Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig. b) Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen e... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41HGB §142
Rechtssatz: Der Ausschluß des Gesellschafters einer GmbH wegen Verletzung der Treuepflicht oder wegen schwerer Verfehlungen gegen die Mitgesellschafter ist mangels statutenmäßiger Bestimmungen unstatthaft. Entscheidungstexte 1 Ob 600/53 Entscheidungstext OGH 25.11.1953 1 Ob 600/53 Veröff: SZ 26/285 Europe... mehr lesen...
Die Klägerin, die Gesellschafterin der Gesellschaft m. b. H. "D." ist, begehrt die Ausschließung des Beklagten, des zweiten Gesellschafters, aus der Gesellschaft und die Übertragung seines Gesellschaftsanteils an sie, ohne daß eine Liquidation durchzuführen sei. Der Beklagte habe wesentliche Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter grob verletzt. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Gesetz über Gesellschaften m. b. H. enthalte keine Bestimmung über den Ausschluß eines Gese... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §41
Rechtssatz: Nach § 16 GmbHG kann ein Geschäftsführer nur durch Beschluß der Gesellschafter und nicht durch Richterspruch abberufen werden. Zur Frage der unechten und echten Gesetzeslücke. Entscheidungstexte 2 Ob 215/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 2 Ob 215/52 Veröff: JBl 1953,129 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J3AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE54.EVHGB Art9GmbHG §41FBG §15 Abs1
Rechtssatz: Die Registrierung von Beschlüssen einer GmbH kann von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen angefochten werden. Entscheidungstexte 3 Ob 174/49 Entscheidungstext OGH 07.09.1949 3 Ob 174/49 Veröff: JBl 1949,529 = SZ 22/... mehr lesen...
Das Registergericht ordnete auf Grund der notariellen Beurkundung über die bei der außerordentlichen Generalversammlung der AH. Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 4. Februar 1949 gefaßten Beschlüsse die Eintragung einer Reihe von Änderungen im Handelsregister an, darunter die Abberufung des Geschäftsführers Rudolf St. Den von diesem sowohl in Vertretung der Gesellschaft als auch im eigenen Namen als Gesellschafter erhobenen Rekurs verwarf das Rekursgericht, weil er dem Rekurswe... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41GmbHG §523.RStG §1 Abs13.RStG §2 Abs13.RStG §153.RStG §23 Abs1
Rechtssatz: Der Gesellschafter einer GmbH, der auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung, das Stammkapital um seine Einlage herabzusetzen, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann seinen Rückstellungsanspruch nicht gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG geltend machen, sondern muß ihn gegen die an der Beschlußfassung beteiligten Gesellschafter, die die Ge... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Ein deutlich kundgegebener Widerspruch eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen Generalversammlungsbeschluß berechtigt ihn zur Nichtigkeitsklage auch dann, wenn die Protokollierung des Widerspruches unterblieben ist. Entscheidungstexte 3 Ob 339/25 Entscheidungstext OGH 19.05.1925 3 Ob 339/25 Veröff: SZ 7/180 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG. Entscheidungstexte 1 Ob 562/24 Entscheidungstext OGH 04.09.1924 1 Ob 562/24 Veröff: SZ 6/263 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0060226 Dokumentnummer JJR_19240904_OGH0002_0010OB00562_2400000_001 mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 41 Abs 3 GmbHG. Entscheidungstexte 3 Ob 189/24 Entscheidungstext OGH 27.03.1924 3 Ob 189/24 Veröff: SZ 6/122 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0060230 Dokumentnummer JJR_19240327_OGH0002_0030OB00189_2400000_003 mehr lesen...
Norm: GmbHG §41
Rechtssatz: Die Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH kann von der Gesellschaftern oder Geschäftsführern nur mit Klage, dagegen von der Finanzprokuratur - von Ausnahmen abgesehen - im Rekurswege begehrt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 234/22 Entscheidungstext OGH 16.05.1922 3 Ob 234/22 Veröff: SZ 4/46 ... mehr lesen...