Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Gemäß § 41 GmbHG kann grundsätzlich jeder Beschluß unter den dort angeführten Voraussetzungen angefochten werden. Es würde dem Wortlaut und Sinne des Gesetzes widersprechen, übrigens auch zu einer Rechtsunsicherheit führen, wenn Beschlüsse unter Umständen deshalb für nicht anfechtbar erklärt würden, weil sie mit Beschlüssen, die in früheren Generalversammlungen gefaßt wurden, inhaltlich gleich oder ähnlich seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060155Dokumentnummer
JJR_19610928_OGH0002_0060OB00240_6100000_001