Norm: GmbHG §15aGmbHG §89 Abs2
Rechtssatz: Im Liquidationsstadium sind wichtige
Gründe: im Sinn des § 89 GmbHG nicht der Prüfungsmaßstab nach § 15a GmbHG, andernfalls die Beschränkung der Antragslegitimation nach § 89 GmbHG unterlaufen würde. Entscheidungstexte 6 Ob 26/19w Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w Beisatz: Hier: Vorbringen, der Liquidator habe Pflichtverletzunge... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aFBG §15
Rechtssatz: Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung. Entscheidungstexte 6 Ob 53/06x Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x Veröff: SZ 2006/58 Eu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Organstellung des GmbHG Geschäftsführers endet ex lege mit dem Verlust seiner Handlungsfähigkeit. Der für den Geschäftsführer bestellte Sachwalter ist daher nicht ohne weiteres zur Vertretung der GmbH im Prozess befugt. Entscheidungstexte 4 R 99/04i Entscheidungstext OLG Wien 26.05.2004 4 R 99/04i mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §92PSG §27 Abs1
Rechtssatz: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §92
Rechtssatz: Die Bestellung eines Notliquidators nach § 15a GmbHG wird mit der Zustimmung des Notliquidators rechtswirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 89/03d Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 89/03d Veröff: SZ 2004/25 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119046 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §92
Rechtssatz: Einer Überprüfung der Notwendigkeit und der Voraussetzungen der Bestellung eines Notliquidators durch das Prozessgericht bedarf es bei Rechtswirksamkeit und Rechtskraft dieser Bestellung nicht. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Bestellungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 89/03d Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aKO §46 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist über einen - nach Konkurseröffnung geltend gemachten - als Konkursforderung zu beurteilenden Anspruch des Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung nicht mehr vom Firmenbuchgericht zu entscheiden, vielmehr muss ein derartiger Anspruch beim Konkursgericht angemeldet werden,... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aZPO §10
Rechtssatz: § 10 ZPO gilt auch für den vom Firmenbuchgericht gemäß § 15a GmbHG bestellten Notgeschäftsführer. Entscheidungstexte 3 Ob 71/00p Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 71/00p Veröff: SZ 73/188 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114537 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: §10 ZPO, §54 ZPO, §15a GmbHG
Rechtssatz: Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer hat für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Gegenpartei analog § 10 ZPO, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Gegner seine Bestellung oder zumindest die Mitwirkung des bereits bestellten Notgeschäftsführers (etwa durch einen Antrag auf Klagszustellung an diesen) veranlasst hat. Wenn der Notges... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15a
Rechtssatz: Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen. Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen. Entscheidungstexte 6 Ob 129/00i Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 129/00i 6 Ob 250/02m ... mehr lesen...
Norm: ZPO §8GmbHG §15a
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15a
Rechtssatz: Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Wird daher die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, könnte dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15a
Rechtssatz: Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für das Honorar des Notgeschäftsführers. Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. Entscheidungstexte 10 Ob 214/99i Entscheidungstext OGH 21.03.2000 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15a
Rechtssatz: Grundsätzlich ist jeder "beteiligt", der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Organzusammensetzung geltend machen kann, das sind also die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten. Entscheidungstexte 6 Ob 125/99x Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 125/99x ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9ZPO §8GmbHG §15a
Rechtssatz: Aus § 8 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass der Prozesskurator dafür zu sorgen hat, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung generell beseitigt wird. Dem Prozesskurator einer GesmbH ist auch ein persönliches rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers zuzubilligen. Seine Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Abweisung seines diesbezüglichen Antrages ist dah... mehr lesen...
Norm: ZPO §10GmbHG §15aMRG §37 Abs3 Z19
Rechtssatz: Der als Notgeschäftsführer bestellte Anwalt hat auch im Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach dem RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 RATG. Dieses Honorar stellt Barauslagen des die Bestellung veranlassenden Gegners dar. Entscheidungstexte 40 R 685/98a Entscheidungstext LG fü... mehr lesen...