Norm
ZPO §8Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach Paragraph 8, ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113944Im RIS seit
12.08.2000Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011