Norm: EO §7 BaGBG §14 Abs2NO §3 Abs1 litaNO §3 Abs1 litbNO §3a
Rechtssatz: Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zu... mehr lesen...
Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.6.1986 in Form eines Notariatsaktes einen "Ehepakt und Scheidungsvergleich", in dem unter I angeführt wird, daß die betreibende Partei Miteigentümerin verschiedener Liegenschaftsanteile ist, und unter II, daß die Liegenschaftsanteile mit mehreren Pfandrechten belastet sind und daß für die Vertragsparteien bei mehreren Banken verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete Verbindlichkeiten bestehen. Im folgenden heiß es dann: "III. Herr Dkfm.L... mehr lesen...
Begründung: Am 24. Oktober 1986 erklärten die Verpflichtete und eine andere Person in einem an die betreibende Partei gerichteten Schreiben, dieser auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung zum 21. Oktober 1986 403.422,10 S zuzüglich 12,25 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen je seit 22. Oktober 1986 "zu schulden und diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen". Am selben Tag wurde von einem öffentlichen Notar ein Notariatsakt aufgenommen, in dem diese Urkunde im Sinn des §... mehr lesen...
Norm: EO §1 IIOEO §7 AaEO §7 BdIANO §3 Abs1 lita
Rechtssatz: § 3 Abs 1 lit a NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaNO §3 Abs1 litb
Rechtssatz: Bei Geldforderungen muß im Exekutionstitel eine bestimmte Geldsumme angegeben sein. Auch Nebengebühren sind im Exekutionstitel mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag anzugeben. Es genügt nicht, daß sich der Darlehensschuldner in einem Notariatsakt verpflichtet, dem Gläubiger alle aus Anlaß des Darlehensgeschäftes auflaufenden Kosten zu vergüten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaNO §3 Abs1 litb
Rechtssatz: Auch die Erklärung des Verpflichteten, daß der Notariatsakt in Ansehung aller von ihm in demselben übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Zinsen und Nebengebühren gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein soll, ohne daß der Gläubiger verpflichtet sein soll, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der Forderu... mehr lesen...