RS OGH 1994/6/28 5Ob61/94, 5Ob140/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

EO §7 Ba
GBG §14 Abs2
NO §3 Abs1 lita
NO §3 Abs1 litb
NO §3a

Rechtssatz

Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs 1 lit a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach § 3 a NotO angemerkt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 61/94
    Veröff: SZ 67/116
  • 5 Ob 140/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 140/03d
    Auch; Beisatz: Der Gläubiger einer Höchstbetragshypothek kann aber beantragen, dass im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag das Festbetragspfandrecht für die vollstreckbare Forderung einverleibt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029455

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0050OB00061_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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