RS OGH 1979/9/19 3Ob114/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1979
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Norm

EO §7 Ba
NO §3 Abs1 litb
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Auch die Erklärung des Verpflichteten, dass der Notariatsakt in Ansehung aller von ihm in demselben übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Zinsen und Nebengebühren gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein soll, ohne dass der Gläubiger verpflichtet sein soll, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der Forderung samt Nebengebühren durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen, verleiht dem Notariatsakt für sich allein noch nicht die Eigenschaft eines diesbezüglichen Exekutionstitels.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 114/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 114/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000504

Im RIS seit

19.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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