Norm
EO §7 BaRechtssatz
Bei Geldforderungen muss im Exekutionstitel eine bestimmte Geldsumme angegeben sein. Auch Nebengebühren sind im Exekutionstitel mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag anzugeben. Es genügt nicht, dass sich der Darlehensschuldner in einem Notariatsakt verpflichtet, dem Gläubiger alle aus Anlass des Darlehensgeschäftes auflaufenden Kosten zu vergüten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000565Im RIS seit
19.09.1979Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025