Norm: KO §7 Abs2KO §8
Rechtssatz:
Nur in den von der Bestimmung des § 8 KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. Seine Nichtteilnahme am Verfahren hat nich... mehr lesen...
Norm: ZPO §166 Abs2KO §7KO §8 ZPO § 166 heute ZPO § 166 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es ... mehr lesen...
Norm: KO §8KO §21
Rechtssatz:
Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes Vertragsverhältnis ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im § 8 Abs 1 KO vorgesehenen Rechtsfolgen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können nicht dem Gemeinschuldner freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erla... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 3. 1984 erhobenen Klage begehrte Franz S*****, die „W*****“ Gesellschaft m.b.H. schuldig zu erkennen, die Erklärung abzugeben, der Ausfolgung des bei Rechtsanwalt Dr. O***** als Betriebskostenpauschale einer Wohnungseigentümerin erliegenden Geldbetrages von 21.048 S an den Kläger zuzustimmen. Die Klage samt Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 1984 wurde der beklagten Gesellschaft am 14. 3. 1984 durch postamtliche Hinterlegung... mehr lesen...
Norm: AO §3 Abs2 AO §81 Abs2KO §6KO §7KO §8 ZPO §158 AO § 3 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 3 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994 AO § 3 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/19... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §8 IO §8 IO § 8 heute IO § 8 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 8 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 8 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 ... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §8
Rechtssatz:
Bei Aussonderungsansprüchen kann der Aussonderungskläger gemäß § 7 Abs 2 KO sofort nach Konkurseröffnung einen bereits anhängigen Prozeß aufnehmen (Bartsch - Pollak 3.Auflage I 79). Die Nennung des Masseverwalters ist dann nur eine zulässige Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Lehnt in einem solchen Fall der Masseverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, scheiden gemäß § 8 Abs 1 KO die vom Ausso... mehr lesen...
Norm: KO §8
Rechtssatz: § 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat. Paragraph 8, KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat. ... mehr lesen...
Norm: KO §8
Rechtssatz:
Keine ausdehnende Auslegung des § 8 KO. Keine ausdehnende Auslegung des Paragraph 8, KO.
Entscheidungstexte 5 Ob 181/69 Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 181/69 Veröff: JBl 1970,206 3 Ob 232/05x Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x Beisatz: Die Bestimmung des § 8 KO ... mehr lesen...
Es handelt sich um die Aktivprozesse zweier Konkursmassen, in die der Gemeinschuldner Karl V. auf Grund des vom Konkursgericht genehmigten Beschlusses des Gläubigerausschusses eingetreten ist. Es handelt sich um die Aktivprozesse zweier Konkursmassen, in die der Gemeinschuldner Karl römisch fünf. auf Grund des vom Konkursgericht genehmigten Beschlusses des Gläubigerausschusses eingetreten ist. Das Erstgericht erklärte den Eintritt des Gemeinschuldners an Stelle der Konkursmasse ... mehr lesen...
Norm: KO §8 ZPO §234 ZPO § 234 heute ZPO § 234 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei, da auch ursp... mehr lesen...