RS OGH 2007/3/23 8Ob562/84, 6Ob612/84, 3Ob102/85, 3Ob105/85, 9ObA149/03g, 2Ob180/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

AO §3 Abs2
AO §81 Abs2
KO §6
KO §7
KO §8
ZPO §158
  1. AO § 3 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 3 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  3. AO § 3 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. AO § 81 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
  1. ZPO § 158 heute
  2. ZPO § 158 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Konkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen.Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (Paragraphen 3, Absatz 2 und 81 Absatz 2, AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Konkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil Paragraph 159, ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0036836">8 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 562/84
    Veröff: RdW 1985,45 = St 57/107 = MietSlg 36922
  • 6 Ob 612/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 6 Ob 612/84
    Auch; Beisatz: Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 hat bei der Änderung der Bestimmung des § 3 Abs 2 AO nur die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners im Auge. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen auf anhängige Verfahren sind den diesem Gesetz in dieser Beziehung zu Grunde liegenden Wertungen und Zwecken nicht zu entnehmen. (T1)
  • RS0036836">3 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 102/85
    Vgl auch; nur: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. (T2)
  • RS0036836">3 Ob 105/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 105/85
    Vgl auch; nur T2
  • RS0036836">9 ObA 149/03g
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 149/03g
    Vgl auch; nur: Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen. (T3); Beisatz: Hier: Durch die Umbestellung des Masseverwalters tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T4)
  • RS0036836">2 Ob 180/06v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 180/06v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036836

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0080OB00562_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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