Norm
KO §8Rechtssatz
§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.Paragraph 8, KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064110Im RIS seit
10.09.1969Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024