RS OGH 2024/4/8 5Ob181/69; 1Ob157/23d

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Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

KO §8

Rechtssatz

§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.Paragraph 8, KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 181/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 181/69
    Veröff: JBl 1970,206
  • RS0064110">1 Ob 157/23d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
    vgl aber; Beisatz: Hier wurde das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG jedoch zulässigerweise vom insolventen Ehegatten selbst eingeleitet. (T1)
    Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064110

Im RIS seit

10.09.1969

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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