Norm
IO §2 Abs2Rechtssatz
Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.Nach wirksamer Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.
Anmerkung
Zur Antragslegitimation des Insolvenzschuldners vgl RS0134902.Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensfähigkeit, verfahrensunfähig, Eintritt, FortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134903Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026