RS OGH 2023/3/22 1Ob693/83; 7Ob177/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

KO §7
KO §8
IO §8
  1. IO § 8 heute
  2. IO § 8 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 8 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 8 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß § 8 Abs 3 KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozess ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozess durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung durch das Konkursgericht.Das Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozess ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozess durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung durch das Konkursgericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 693/83
    Veröff: HS XIV/XV/15
  • RS0064061">7 Ob 177/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 177/22p
    vgl; Beisatz: hier: Klagsänderung nach Erklärung des IV führt nicht zum Ausscheiden aus der Insolvenzmasse (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064061

Im RIS seit

31.08.1983

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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