Norm
KO §7Rechtssatz
Das Verfahren gemäß § 8 Abs 3 KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozess ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozess durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung durch das Konkursgericht.Das Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, KO kann erst dann gegen den Gemeinschuldner auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Masseverwalter den Eintritt in den Prozess ablehnt. Die Ablehnung des Eintritts in den Prozess durch den Masseverwalter kann in jeder Form erklärt werden und bedarf keiner ausdrücklichen Beschlussfassung durch das Konkursgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064061Im RIS seit
31.08.1983Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023