Rechtssatz
Ein vom Masseverwalter angestrengter Prozeß kann dem Gemeinschuldner zur Weiterführung überlassen werden. Hierin liegt keine Veräußerung des Anspruches und keine Änderung der klagenden Partei, da auch ursprünglich der Gemeinschuldner - jedoch vertreten durch den Masseverwalter - Kläger war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039287Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0030OB00302_5200000_001