Norm: KO §78
Rechtssatz: § 78 KO regelt die Maßnahmen zur Sicherung der Masse (und zur Fortführung des Unternehmens) nach Konkurseröffnung. Der Sicherung der Konkursmasse dient jede Maßnahme, die einen Zugriff Dritter oder des Gemeinschuldners zu verhindern geeignet ist. Das Konkursgericht kann dazu auch Gebote und Verbote an individuell bezeichnete Dritte erlassen. Wenn der in § 78 Abs 1 genannte Sicherungszweck die entsprechende ger... mehr lesen...
Norm: KO §78
Rechtssatz:
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, I 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen trifft. Es ist in jedem einzelnen... mehr lesen...
Norm: KO §78
Rechtssatz:
Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Postsperre darf nicht deshalb als zwecklos in Frage gestellt werden, weil der Gemeinschuldner ohnedies bereits die Postsperre umgehende oder paralysierende Auswege gefunden hat, dem Masseverwalter für den Konkurs wichtige Informationen vorzuenthalten.
Entscheidungstexte 8 Ob 26/89 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: KO §78
Rechtssatz:
Die Maßregel der Postsperre ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, das Konkursverfahren also sich in einer Lage befindet, in der das ganze Massevermögen bereits ermittelt ist und der Gemeinschuldner keine die Gläubiger (und damit die Masse) schädigenden Handlungen mehr setzen kann.
Entscheidungstexte 8 Ob 26/89 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: KO §7KO §59KO §78 ZPO §164 ff ZPO § 164 heute ZPO § 164 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des ... mehr lesen...
Norm: KO §2KO §7KO §78
Rechtssatz: Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß § 7 KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens. Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Zweitbeklagten mit Versäumungsurteil vom 25. Juni 1968 zur Zahlung des Betrages von 10.342 S samt Anhang zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, gegen den bereits am 7. Mai 1968 ein Versäumungsurteil ergangen war, verurteilt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1968 die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurückgewiesen, da dem Zweitbeklagten das Versäumungsurteil bereits am 26. Juni 1968 zugestellt un... mehr lesen...
Norm: KO §6KO §78KO §139 ZPO §108 ZPO §402 Abs1 ZPO §464 Abs2 ZPO § 108 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982 ZPO § 402 heute ZPO § 402 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ... mehr lesen...