RS OGH 2025/8/5 2Ob191/76; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 6Ob582/87; 8Ob12/92; 8ObA247/97z; 9Ob321/98s; 8Ob52/

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Veröffentlicht am 28.10.1976
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Rechtssatz

Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach Paragraphen 164, ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037218

Im RIS seit

28.10.1976

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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