Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Autovermieter, *, vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wider die beklagten Parteien 1.) F*, Angestellte, *, 2.) W* Versicherungsanstalt, *, beide vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1975, GZ. 10 R 82/75-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 4. Februar 1975, GZ. 29 Cg 882/73-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Rechtsstreit entschied das Berufungsgericht am 11. 6. 1975. Das Urteil wurde dem Kläger am 21. 8. 1975 zugestellt. Inzwischen war am 1. 7. l975 das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Konkurs wurde am 22. 6. 1976 aufgehoben. Am 29. 6. 1976 überreichte der Kläger die Revisionsschrift unter Hinweis darauf, daß die Revision rechtzeitig sei, weil das Verfahren in der Zwischenzeit gemäß § 7 KO unterbrochen gewesen sei.Im vorliegenden Rechtsstreit entschied das Berufungsgericht am 11. 6. 1975. Das Urteil wurde dem Kläger am 21. 8. 1975 zugestellt. Inzwischen war am 1. 7. l975 das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Konkurs wurde am 22. 6. 1976 aufgehoben. Am 29. 6. 1976 überreichte der Kläger die Revisionsschrift unter Hinweis darauf, daß die Revision rechtzeitig sei, weil das Verfahren in der Zwischenzeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger übersieht, daß zwar durch die Konkurseröffnung der Prozeß unterbrochen, aber durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen wurde (anders als nach § 240 der deutschen ZPO). Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff. ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden. In der Einbringung der Revisionsschrift kann ein Aufnahmeantrag nicht erblickt werden; für diesen wäre überdies das Revisionsgericht diesfalls nicht zuständig (SZ 41/93; 8 Ob 80/76).Der Kläger übersieht, daß zwar durch die Konkurseröffnung der Prozeß unterbrochen, aber durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen wurde (anders als nach Paragraph 240, der deutschen ZPO). Solange nicht auf Grund eines Antrages nach Paragraphen 164, ff. ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden. In der Einbringung der Revisionsschrift kann ein Aufnahmeantrag nicht erblickt werden; für diesen wäre überdies das Revisionsgericht diesfalls nicht zuständig (SZ 41/93; 8 Ob 80/76).
Demnach war auch die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
Textnummer
E800293European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00191.76.1028.000Im RIS seit
18.03.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025