Norm
KO §78Rechtssatz
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, I 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen trifft.Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, römisch eins 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065303Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0080OB00040_8900000_002