RS OGH 1989/9/7 8Ob40/89, 8Ob41/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Norm

KO §78

Rechtssatz

Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, I 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065303

Dokumentnummer

JJR_19890907_OGH0002_0080OB00040_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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