Norm
KO §2Rechtssatz
Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß § 7 KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß Paragraph 7, KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021