Norm: KO §10KO §29KO §36
Rechtssatz:
In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen. Die Anfechtungsklage könnte darauf gestützt werden, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen,... mehr lesen...
Norm: AnfO §2 AnfO §7 KO §28KO §36 AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 AnfO § 7 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durc... mehr lesen...
Norm: ABGB §551 AnfO §13 Abs1KO §36 ABGB § 551 heute ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AnfO § 13 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §7 KO §36 AnfO § 7 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Es kann jeder einzelne Unterlassungsakt angefochten werden. Eine Unterlassung wird so lange begangen, als man die unterlassene Handlung vornehmen könnte. Die Anfechtungsfrist ist daher gewahrt, wenn wenigstens der Schluß der in Betracht k... mehr lesen...
Norm: KO §36
Rechtssatz:
Eine anfechtbare Unterlassung ist erst dann gegeben, wenn sie eine Rechtshandlung, das ist Ausdruck einer Willenserklärung, ist.
Entscheidungstexte 3 Ob 526/58 Entscheidungstext OGH 23.01.1959 3 Ob 526/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064533 D... mehr lesen...
Norm: AnfO §7 AnfO §16 KO §36 AnfO § 7 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 AnfO § 16 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, a... mehr lesen...