RS OGH 2016/4/27 3Ob958/33, 3Ob233/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1933
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Norm

AnfO §7
AnfO §16
KO §36
  1. AnfO § 7 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 16 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, auch wenn der Pflichtteil noch nicht gerichtlich geltend gemacht und daher kein Gegenstand der Exekution und auch nicht Konkursvermögen ist. Gegenforderungen des Anfechtungsgegners gegen die Pflichtteilsforderung können trotz § 16 AnfO dem anfechtenden Gläubiger entgegengesetzt werden.Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, auch wenn der Pflichtteil noch nicht gerichtlich geltend gemacht und daher kein Gegenstand der Exekution und auch nicht Konkursvermögen ist. Gegenforderungen des Anfechtungsgegners gegen die Pflichtteilsforderung können trotz Paragraph 16, AnfO dem anfechtenden Gläubiger entgegengesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 958/33
    Entscheidungstext OGH 21.11.1933 3 Ob 958/33
    Veröff: SZ 15/233
  • RS0050282">3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0050282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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