RS OGH 1995/2/23 2Ob505/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Norm

ABGB §551
AnfO §13 Abs1
KO §36
  1. ABGB § 551 heute
  2. ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Ein Erbverzichtsvertrag ist dann unanfechtbar, wenn der Noterbe im Zeitpunkt des Verzichtes überschuldet war, ferner die Gefahr bestand, daß seinen Kindern der ihnen gebührende Pflichtteil großteils entgeht und der Verzicht nicht auch für die Kinder des Noterben gilt; diese müssen vielmehr an seine Stelle treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034712

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0020OB00505_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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