RS OGH 1982/11/10 1Ob756/82

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

AnfO §7
KO §36

Rechtssatz

Es kann jeder einzelne Unterlassungsakt angefochten werden. Eine Unterlassung wird so lange begangen, als man die unterlassene Handlung vornehmen könnte. Die Anfechtungsfrist ist daher gewahrt, wenn wenigstens der Schluß der in Betracht kommenden Zeit in die Anfechtungsfrist fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050284

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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