Norm
AnfO §2Rechtssatz
Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des Paragraph 36, KO bzw Paragraph 7, AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083044Dokumentnummer
JJR_19951116_OGH0002_0080OB01020_9500000_001