Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch der Konkursmasse auf Rückzahlung eines Treuhanderlages entsteht erst mit Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag. Die Aufrechnung mit (nicht im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Treuhänders ist zwingend ausgeschlossen, weil der Treuhänder als Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Entsche... mehr lesen...
Norm: BAO §216KO §20 Abs1
Rechtssatz: Eine Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschulden ist nach § 20 Abs 1 KO unzulässig. Von einem - in einem Verfahren gemäß § 216 BAO auszutragenden - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto und einem damit verbundenen Eingriff in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde kann keine Rede... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1015KO §20 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch des Beauftragten auf Aufwandsersatz entsteht bereits mit der Vornahme des Aufwandes. Entscheidungstexte 8 Ob 52/00f Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 52/00f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113489 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist. Entscheidungstexte 8 Ob 52/00f Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 52/00f 2 Ob 2/07v Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1KO §20 Abs3KO §21 Abs2
Rechtssatz: Der Schadenersatzanspruch nach § 21 Abs 2 KO zählt zu den in § 20 Abs 3 KO genannten Ansprüchen, die entgegen der allgemeinen Regel des § 20 Abs 1 KO aufgerechnet werden können. Entscheidungstexte 8 Ob 157/99t Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211 Europe... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß der Konkursgläubiger die Aufrechnungslage auf vorwerfbare Weise herbeigeführt haben muß. Entscheidungstexte 8 Ob 160/97f Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 160/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107820 ... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (§ 20 Abs 2 erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur a... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1 Z1KO §20 Abs2
Rechtssatz: Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor. Entscheidungstexte 8 Ob 2... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Die Unzulässigkeit der Aufrechnung ist vom Masseverwalter zu beweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 719/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 719/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064378 Dokumentnummer JJR_19831109_OGH0002_0010OB00719_8300000... mehr lesen...
Norm: AO §20 Abs1 Satz2KO §20 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Das Entstehen der Gegenforderung innerhalb der Sechs - Monats - Frist kommt dem Erwerb gleich. Entscheidungstexte 1 Ob 719/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 719/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051645 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Über das Vermögen des am 6.3. 1981 verstorbenen Fritz U wurde mit Beschluß des LG für ZRS Graz vom 26. 6. 1980 der Konkurs eröffnet. Eine Verständigung der beklagten Bank von der Konkurseröffnung iS des § 77 Abs. 3 KO ist nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung unterhielt der Gemeinschuldner bei der Filiale der Beklagten am B-Platz in G zwei Konti, auf denen nach der Konkurseröffnung folgende Bewegungen stattfanden: A. Konto Nr. 0000-165076: Stand am 26. 6. 1980 zu Las... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls. Entscheidungstexte 7 Ob 807/81 Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 807/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §897IO §19 Abs2IO §20 Abs1KO §19 Abs2KO §20 Abs1
Rechtssatz: Bedingte Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß § 2... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger hat zur Folge, daß nach der Konkurseröffnung weder eine neue Konkursforderung entstehen noch eine bestehende durch spätere Rechtshandlungen irgendeiner Person eine Vorzugsstellung vor anderen Forderungen erlangen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 89/75 Entscheidungstext OGH 16.05.1975 7 Ob 89/75 ... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Über die eingewendete Gegenforderung ist nicht sachlich zu entscheiden, sondern die Einwendung als unzulässig zurückzuweisen (Konkurs - nicht erfüllter Zwangsausgleich - neuerlicher Konkurs). Entscheidungstexte 8 Ob 298/66 Entscheidungstext OGH 29.11.1966 8 Ob 298/66 7 Ob 89/75 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §20 Abs1
Rechtssatz: Tritt der Masseverwalter in ein schwebendes Geschäft ein, so ist der andere Teil nicht erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden. Entscheidungstexte 5 Ob 101/62 Entscheidungstext OGH 24.05.1962 5 Ob 101/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064387 ... mehr lesen...
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde am 27. Februar 1956 der Konkurs eröffnet, am 14. Februar 1957 der Zwangsausgleich geschlossen und am 10. April 1957 bestätigt. Der Konkurs wurde bis zum zweiten Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht aufgehoben (§ 157 Abs. 1 KO.). Nach der Konkurseröffnung erhielten die Kläger von Gläubigern des Gemeinschuldners verschiedene Forderungen zediert, darunter auch die Mietzinsforderung der Hauseigentümerin für die Zeit vom 1. Oktober 1955 b... mehr lesen...