Norm
ABGB §897Rechtssatz
Bedingte Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.Bedingte Forderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023