Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist.Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113488Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0080OB00052_00F0000_001