RS OGH 2007/1/18 8Ob52/00f, 2Ob2/07v

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Norm

KO §20 Abs1

Rechtssatz

Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist.Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung des Gläubigers erst nach oder mit der Konkurseröffnung entstanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113488

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_0080OB00052_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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