RS OGH 2015/2/24 7Ob807/81, 6Ob621/83, 3Ob504/86, 7Ob573/94, 1Ob2231/96m, 1Ob2297/96t, 3Ob300/98h, 6

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Veröffentlicht am 14.01.1982
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Norm

KO §20 Abs1

Rechtssatz

Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls.Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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