Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls.Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015