Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch nach § 21 Abs 2 KO zählt zu den in § 20 Abs 3 KO genannten Ansprüchen, die entgegen der allgemeinen Regel des § 20 Abs 1 KO aufgerechnet werden können.Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, KO zählt zu den in Paragraph 20, Absatz 3, KO genannten Ansprüchen, die entgegen der allgemeinen Regel des Paragraph 20, Absatz eins, KO aufgerechnet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112869Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00157_99T0000_003