Norm: WEG 2002 §27 Abs2WEG 2002 §52 Abs2KO §6KO §7KO §8aKO §11 Abs1AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch auf Grundlage des § 8a KO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 und § 52 Abs 2 WEG 2002 gilt, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei der Erledigung eines Antrags auf Klagsanmerkung nicht entgegensteht. Entscheidungstexte 5 Ob 141/07g Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: KO §11 Abs1KO §12a Abs1
Rechtssatz: Innerhalb der Zweijahresfrist des § 12a Abs 1 KO wird das durch ein Vertragspfandrecht begründete Absonderungsrecht entsprechend § 11 Abs 1 KO von der Konkurseröffnung nicht berührt; vor Konkurseröffnung wirksam vorgenommene Verpfändungen gehen bis zu ihrem Erlöschen nach § 12a KO vor. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16... mehr lesen...
Norm: KO §11 Abs1WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz: Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AKO §11 Abs1
Rechtssatz: Ein Aussonderungsanspruch oder Absonderungsanspruch des Garanten im Konkurs seines Auftraggebers im Falle eines in der Masse noch abgesondert vorhandenen Rückflusses des vom Begünstigten zu Unrecht abgerufenen Garantiebetrags läßt sich auf dem Boden der Wertverfolgungslehre nicht zureichend begründen. Es besteht auch gar kein Bedürfnis, ein solches Wertverfolgungsrecht des Garanten anzuerkennen, kann si... mehr lesen...
Norm: KO §11 Abs1KO §103 Abs3KO §48 Abs3
Rechtssatz: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet. ... mehr lesen...