RS OGH 2000/12/12 5Ob305/00i, 5Ob225/07k, 5Ob5/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

KO §11 Abs1
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 305/00i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
    Veröff: SZ 73/195
  • 5 Ob 225/07k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
    Ähnlich; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T1)
  • 5 Ob 5/20a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
    nur: Das in § 27 WEG 2002 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 IO). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114463

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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