RS OGH 2020/5/19 5Ob305/00i, 5Ob225/07k, 5Ob5/20a

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

KO §11 Abs1
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.Das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114463

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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