Norm
WEG 2002 §27 Abs2Rechtssatz
Auch auf Grundlage des § 8a KO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 und § 52 Abs 2 WEG 2002 gilt, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei der Erledigung eines Antrags auf Klagsanmerkung nicht entgegensteht.Auch auf Grundlage des Paragraph 8 a, KO in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 gilt, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei der Erledigung eines Antrags auf Klagsanmerkung nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122783Im RIS seit
15.11.2007Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015