Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei Übertragung eines Teilbetriebes der Betriebserwerber u.a. Schulden übernimmt, die bisher nicht (ausschließlich) diesem Teilbetrieb zuzuordnen waren. Durch die Festlegung der zu übernehmenden Schulden kann nämlich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass Fremdmittel nicht nur der Bezahlung der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines von mehreren Teilbetrieben dienen, sondern zum Teil auch den Wirtschaftsgütern anderer Teilbetriebe zuzuordnen sind bzw für die Finanzierung des laufenden Aufwandes Verwendung ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Vw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Mit der Vorlage der als "Saldenliste per 31.12.2003" und "Saldenliste per 30.06.2004" überschriebenen Schriftstücke wurde dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend entsprochen. Abgesehen vom Fehlen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 - Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wir... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein;10/07 Verwaltungsgerichtshof;21/01 Handelsrecht;32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;40/01 Verwaltungsverfahren;
Norm: AVG §21; AVG §33 Abs4; AVG §63 Abs5; AVG §9; BAO §19 Abs2; BAO §24 Abs1 litd; BAO §243; BAO §245 Abs3; BAO §250 Abs1; BAO §289; BAO §292; BAO §303; BAO §307 Abs1; BAO §79; BAO §92; BAO §98; EStG 1988 §12; EStG 1988 §24; EStG 1988 §4 Abs1; EStG 1988 §5; EStG 1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Vermieter einer Liegenschaft in Innsbruck, auf welcher sich unter anderem ein Garagengebäude befindet. In den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Generalsanierung Garagen" 656.543 S bzw 681.539 S als Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Zu Beginn des Jahres 2001 wurde beim Beschwerdeführer für den Zeitraum 1997 bis 1999 eine abgabenbehördliche Pr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Vermieter einer Liegenschaft in Innsbruck, auf welcher sich unter anderem ein Garagengebäude befindet. In den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Generalsanierung Garagen" 656.543 S bzw 681.539 S als Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Zu Beginn des Jahres 2001 wurde beim Beschwerdeführer für den Zeitraum 1997 bis 1999 eine abgabenbehördliche Pr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Werden im Zuge einer Baumaßnahme weitere Arbeiten am selben Objekt für notwendig befunden und in der Folge zeitnah durchgeführt, so ist nach Ansicht des Gerichtshofes von einer einheitlichen Baumaßnahme auszugehen. Werden durch eine einheitliche Baumaßnahme sämtliche Gebäudeteile ausgetauscht, so wird dadurch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0112 E 29. April 2003 RS 1(hier nur die letzten zwei Sätze) Stammrechtssatz Nach dem so genannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Das Realisationsprinzip gilt im Bereich der Gewinnrealisierung gleichermaßen für die Gewinne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Erfährt die Bausubstanz eines Gebäudes eine wesentliche Veränderung, indem das komplette Mauerwerk eines Gebäudes abgerissen und neu errichtet wird, so gehen diese Arbeiten deutlich über die schlichte Instandhaltung hinaus und sind zur Herstellung zu rechnen (Hinweis E 30. September 1955, 1451/53). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litd;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Bei Veräußerungsgeschäften fällt der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Veräußerer und damit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums des Erwerbers regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des schuldrechtlichen Titel... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Werden im Zuge einer Baumaßnahme weitere Arbeiten am selben Objekt für notwendig befunden und in der Folge zeitnah durchgeführt, so ist nach Ansicht des Gerichtshofes von einer einheitlichen Baumaßnahme auszugehen. Werden durch eine einheitliche Baumaßnahme sämtliche Gebäudeteile ausgetauscht, so wird dadurch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8;
Rechtssatz: Erfährt die Bausubstanz eines Gebäudes eine wesentliche Veränderung, indem das komplette Mauerwerk eines Gebäudes abgerissen und neu errichtet wird, so gehen diese Arbeiten deutlich über die schlichte Instandhaltung hinaus und sind zur Herstellung zu rechnen (Hinweis E 30. September 1955, 1451/53). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt - wie seinen Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 1992 bis 1994 zu entnehmen ist - u.a. ein Handelsunternehmen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der S GmbH bestehende Forderung zu Unrecht bereits im Jahr 1994 als uneinbringlich abgeschrieben habe, weil die Zahlungsunfähigkeit der S GmbH erst im Jahr 1995 (Konkursedikt vom 1. Juli 19... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt - wie seinen Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 1992 bis 1994 zu entnehmen ist - u.a. ein Handelsunternehmen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der S GmbH bestehende Forderung zu Unrecht bereits im Jahr 1994 als uneinbringlich abgeschrieben habe, weil die Zahlungsunfähigkeit der S GmbH erst im Jahr 1995 (Konkursedikt vom 1. Juli 19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Es besteht keine verfahrensrechtliche Bindung dergestalt, dass eine im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anerkannte Forderungsabschreibung unabhängig von deren Richtigkeit in gleicher Weise auf die Umsatzsteuerfestsetzung durchschlagen müsste. Eu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1988 §6 Z2;UStG 1972 §16 Abs1;UStG 1972 §16 Abs3;
Rechtssatz: Es besteht keine verfahrensrechtliche Bindung dergestalt, dass eine im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anerkannte Forderungsabschreibung unabhängig von deren Richtigkeit in gleicher Weise auf die Umsatzsteuerfestsetzung durchschlagen müsste. Eu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren 1993 bis 1998 u. a. Einkünfte aus der Vermietung eines in Wien, S-Gasse, gelegenen Gebäudes. Im Rahmen einer Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 BAO stellte die Prüferin zu den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft S-Gasse fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 5/8-Anteile an dieser Liegenschaft von einer Bekannten, Elisabeth F., und im Jahr 1993 die restlichen Anteile von Johann W. erworben habe. In dem auf der Liegenschaft ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Zu dem offenbar von der Abgabenbehörde gesehenen direkten Zusammenhang zwischen den anteilig auf Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welche eine unmittelbare Korrelation dieser Werte nicht als... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der G.S.-GesmbH. Die G.S.-GesmbH betrieb den Großhandel mit Elektronik-Produkten, bilanzierte zum 31. März und war mit 425.000 S zu 85 % am Stammkapital von 500.000 S der S.-GesmbH beteiligt. Diese Beteiligung wies einen Buchwert von rund 21,800.000 S auf. Der zweite Gesellschafter der S.-GesmbH war T.S., welcher seine Beteiligung von 75.000 S (15 %) am Stammkapital der S.-GesmbH am 12. Jänner 1993 der G.S.-GesmbH um den Pre... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der G.S.-GesmbH. Die G.S.-GesmbH betrieb den Großhandel mit Elektronik-Produkten, bilanzierte zum 31. März und war mit 425.000 S zu 85 % am Stammkapital von 500.000 S der S.-GesmbH beteiligt. Diese Beteiligung wies einen Buchwert von rund 21,800.000 S auf. Der zweite Gesellschafter der S.-GesmbH war T.S., welcher seine Beteiligung von 75.000 S (15 %) am Stammkapital der S.-GesmbH am 12. Jänner 1993 der G.S.-GesmbH um den Pre... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der G.S.-GesmbH. Die G.S.-GesmbH betrieb den Großhandel mit Elektronik-Produkten, bilanzierte zum 31. März und war mit 425.000 S zu 85 % am Stammkapital von 500.000 S der S.-GesmbH beteiligt. Diese Beteiligung wies einen Buchwert von rund 21,800.000 S auf. Der zweite Gesellschafter der S.-GesmbH war T.S., welcher seine Beteiligung von 75.000 S (15 %) am Stammkapital der S.-GesmbH am 12. Jänner 1993 der G.S.-GesmbH um den Pre... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0254 E 28. November 2001 RS 9(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228; E 30.9.1998, 93/13/0181). Auch Beteiligun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten i... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 5. Juli 2004, 2000/14/0174). European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten i... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten i... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Beim Teilwert im Sinne des § 6 Z 1 und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 5. Juli 2004, 2000/14/0174). European Case Law Ident... mehr lesen...