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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der S Handelsgesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Audit Services Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 12. Februar 2001, Zlen. RV-047.96/1-8/96, RV-075.96/1-8/96 und RV- 119.96/1-8/96, betreffend Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1993 und 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der S Handelsgesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Audit Services Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch zwei) vom 12. Februar 2001, Zlen. RV-047.96/1-8/96, RV-075.96/1-8/96 und RV- 119.96/1-8/96, betreffend Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1993 und 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Körperschaftsteuer 1995 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der G.S.-GesmbH. Die G.S.-GesmbH betrieb den Großhandel mit Elektronik-Produkten, bilanzierte zum 31. März und war mit 425.000 S zu 85 % am Stammkapital von 500.000 S der S.-GesmbH beteiligt. Diese Beteiligung wies einen Buchwert von rund 21,800.000 S auf. Der zweite Gesellschafter der S.-GesmbH war T.S., welcher seine Beteiligung von 75.000 S (15 %) am Stammkapital der S.-GesmbH am 12. Jänner 1993 der G.S.-GesmbH um den Preis von 2,500.000 S verkaufte.
Die G.S.-GesmbH errechnete aus diesem Verkaufspreis für 15 % der Anteile an der S.-GesmbH einen Wert der Beteiligung an der S.- GesmbH in Höhe von 33,33 S je Schilling Stammkapital. Der Buchwert der Beteiligung von 85 % am Stammkapital der S.-GesmbH vor Erwerb der 15 % der Anteile von T.S. ergab jedoch einen Wert von 51,27 S je Schilling Stammkapital. Die Beschwerdeführerin legte den Wert von 33,33 S je Schilling Stammkapital auf ihre zum Bilanzstichtag 31. März 1993 bestehende gesamte Beteiligung um und nahm dementsprechend eine Teilwertabschreibung in Höhe von rund 14,200.000 S vor.
Im Gefolge einer bei der G.S.-GesmbH vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung erkannte der Prüfer diese Teilwertabschreibung nicht an. Der Wert der S.-GesmbH bestehe lediglich aus der 100 %-Beteiligung an der S.-Handels-GesmbH, welche einen Substanzwert habe, der zum 31. März 1993 allein schon durch das buchmäßige Kapital rund 53,400.000 S ausmache. Im Übrigen sei auch die Ertragskomponente der S.-Handels-GesmbH positiv zu beurteilen.
Das Finanzamt folgte insoweit den Prüferfeststellungen und setzte nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Körperschaftsteuer 1993 und gemäß § 296 BAO geändert die Gewerbesteuer 1993 dementsprechend fest.Das Finanzamt folgte insoweit den Prüferfeststellungen und setzte nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Körperschaftsteuer 1993 und gemäß Paragraph 296, BAO geändert die Gewerbesteuer 1993 dementsprechend fest.
Mit der Begründung, der Substanzwert zu einem bestimmten Stichtag könne nicht wesentlich sein und im Bereich der Unterhaltungselektronik sei eine äußerst kurzlebige Entwicklung zu beobachten, berief die G.S.-GesmbH. Im Übrigen verwies die G.S.- GesmbH auf die Berufung der S.-GesmbH betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, welche denselben Sachverhalt betreffe.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. Juni 1996 die Körperschaft- und Gewerbesteuer 1994 (vorläufig) und mit Erledigung vom 22. November 1996 die Körperschaftsteuer 1995 (vorläufig) fest und erkannte dabei Verlustvorträge, die sich aus der Teilwertabschreibung für 1993 ergeben hatten, nicht an.
Auch dagegen berief die G.S.-GesmbH unter Verweis auf die Berufung betreffend das Jahr 1993.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Bei der S.-GesmbH handle es sich innerhalb der vorliegenden Firmenstruktur um eine reine Zwischenholding, deren einziger nennenswerter Vermögenswert die Beteiligung an der S.-Handels-GesmbH gewesen sei. Die S.-Handels-GesmbH habe im Streitzeitraum im Wesentlichen den Großhandel mit Geräten eines deutschen Elektronikunternehmens sowie mit Elektronikgeräten eines koreanischen Herstellers betrieben. Die Einfuhr der Geräte sei bis zum Wirtschaftsjahr 1992 über die G.S.- GesmbH erfolgt. In den folgenden Jahren sei die Einfuhr dann unmittelbar von der S.-Handels-GesmbH abgewickelt worden, soweit es die an die österreichischen Händler weiterverkauften Elektronikgeräte betroffen habe. Die G.S.-GesmbH habe neben Geräten anderer Marken, die im Inland der S.-Handels-GesmbH verkauft worden seien, noch diejenigen Geräte der genannten Hersteller bezogen, die für die Ausfuhr bestimmt gewesen seien.
Die S.-GesmbH habe ihrerseits zum 31. März 1992 wegen angeblich stark geminderter Ertragsaussichten eine Teilwertabschreibung von rund 41 auf rund 19,8 Millionen S hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S.-Handels-GesmbH vorgenommen, welche letztendlich mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für S. vom 12. Dezember 2000 im Instanzenzug nicht anerkannt worden sei. Laut jener Berufungsentscheidung habe sich nach der Mittelwertmethode für die S.-Handels-GesmbH ein Vermögenswert von rund 52,4 Millionen S und ein Ertragswert von rund 17,1 Millionen S zum 31. März 1992 und unter Berücksichtigung der Daten des Wirtschaftsjahres 1992/93 ein Vermögenswert von rund 61,1 Millionen S sowie ein Ertragswert von rund 59,6 Millionen S zum 31. März 1993 ergeben. Der Vermögenswert einer Beteiligung, die Untergrenze für den Teilwert, liege deutlich über den 41 Millionen S des Beteiligungsansatzes der Anschaffungskosten der Beteiligung der S.-GesmbH an der S.-Handels-GesmbH. Der (auch in jenem Verfahren ins Spiel gebrachte) Verkaufspreis, den T.S. für seine Anteile an der S.-GesmbH erzielt habe, sei nicht aussagekräftig, weil er nur an einer Zwischenholding beteiligt gewesen sei und auch die Gewinnverhältnisse der gesamten Firmengruppe nicht gekannt habe.Die S.-GesmbH habe ihrerseits zum 31. März 1992 wegen angeblich stark geminderter Ertragsaussichten eine Teilwertabschreibung von rund 41 auf rund 19,8 Millionen S hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S.-Handels-GesmbH vorgenommen, welche letztendlich mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Sitzung vom 12. Dezember 2000 im Instanzenzug nicht anerkannt worden sei. Laut jener Berufungsentscheidung habe sich nach der Mittelwertmethode für die S.-Handels-GesmbH ein Vermögenswert von rund 52,4 Millionen S und ein Ertragswert von rund 17,1 Millionen S zum 31. März 1992 und unter Berücksichtigung der Daten des Wirtschaftsjahres 1992/93 ein Vermögenswert von rund 61,1 Millionen S sowie ein Ertragswert von rund 59,6 Millionen S zum 31. März 1993 ergeben. Der Vermögenswert einer Beteiligung, die Untergrenze für den Teilwert, liege deutlich über den 41 Millionen S des Beteiligungsansatzes der Anschaffungskosten der Beteiligung der S.-GesmbH an der S.-Handels-GesmbH. Der (auch in jenem Verfahren ins Spiel gebrachte) Verkaufspreis, den T.S. für seine Anteile an der S.-GesmbH erzielt habe, sei nicht aussagekräftig, weil er nur an einer Zwischenholding beteiligt gewesen sei und auch die Gewinnverhältnisse der gesamten Firmengruppe nicht gekannt habe.
Bei der Firmenstruktur, in der die S.-GesmbH nur eine reine Zwischenholding gewesen sei, deren einziger nennenswerter Vermögenswert die Beteiligung an der S.-Handels-GesmbH gewesen sei, stimme - so die belangte Behörde weiter - der Wert der Beteiligung der G.S.-GesmbH an der S.-GesmbH mit dem Wert der Beteiligung der S.-GesmbH an der S.-Handels-GesmbH im Wesentlichen überein. Für die Beurteilung der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der S.-GesmbH sei somit der Teilwert der Beteiligung der S.-GesmbH an der S.-Handels-GesmbH wesentlich. Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung im Anlagevermögen eines Betriebes sei neben dem Substanzwert der Beteiligung auch der Ertragswert bedeutsam. Darüber hinaus sei auch eine funktionale Bedeutung der Beteiligung für den Betrieb des beteiligten Unternehmens zu berücksichtigen. Eine entsprechende Unternehmensbewertung habe die Beschwerdeführerin weder für die S.- Handel-GesmbH noch für die S.-GesmbH zum Stichtag 31. März&nb