Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1972 §29 Z1;
Rechtssatz: Bei letztwillig vermachten Rentenbezügen trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz, sodaß nicht von Zuwendungen (Bezügen) an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person iS des § 29 Z 1 EStG 1972 gesprochen we... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;EStG 1972 §29 Z1;
Rechtssatz: Rentenbezüge, die einem übergangenen gesetzlichen Erben zugedacht werden, sind wirtschaftlich gesehen Ausgleich für den Entzug von Vermögen und nicht Unterhalt. Sie fallen daher nicht unter den Begriff der Unterhaltsrenten, sondern unter den Begriff der außerbetrieblichen Versorgungsrenten.... mehr lesen...