Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Ein Beweisergebnis, aus dem zwar nicht die Absicht zur "Eigennutzung" des Hauses gefolgert werden kann, dem andererseits aber auch kein klarer Nachweis der Vermietungsabsicht auf Grund nach außen in Erscheinung getretener Umstände entnommen werden kann, muß zur Versagung der Berücksichtigung sogenannter "Vorwer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Da das EStG 1972 keine ins einzelne gehende Vorschrift, wie die fiktiven Anschaffungskosten von der Abgabenbehörde zu schätzen sind, enthält, gelten diesbezüglich die allgemeinen Vorschriften der BAO, nach denen die Abgabenbehörde bei der Schätzung des - dem Marktpreis (Verkehrswert) entsprechenden - Betrages, der für den E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/18 91/14/0171 2 Stammrechtssatz Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zum Zug kommen, zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Dr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der Frage, ob die Kosten einer Reise - wegen des Vorliegens eines sogenannten "Mischprogrammes" - der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, kommt es insbesondere auf das zeitliche Ausmaß der allgemein interessierenden Programmpunkte im Verhältnis zu jenen der ausschließlich beruflich veranlaßten Aktiv... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer verpachteten nach Erreichen des Pensionsalters im Jahre 1976 die bisher selbst bewirtschaftete Gärtnerei an ihren Sohn gegen einen jährlichen Pachtzins von S 12.000,--. In der Folge interessierte sich die Bundesgebäudeverwaltung für den Kauf der Betriebsliegenschaft, um dort eine internationale Schule zu erbauen. Mit Einverständnis des Sohnes veräußerten die Beschwerdeführer das Grundstück - die Betriebsmittel durften entfernt werden - schließlich um S 35,000.000,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Freimachungskosten eines Bestandgegenstandes (hier einer verpachteten Gärtnerei) sind nur dann steuerwirksam (im Wege der Abschreibung), wenn sie aufgewendet werden, um eine (neue) Einkunftsquelle zu schaffen, nicht jedoch, wenn sie zur Veräußerung des freigemachten Objektes geleistet werden (Hinweis E 9.6.1982, 81/13/0123). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/05 89/13/0243 3 Stammrechtssatz Bei Beurteilung der steuerlichen Liebhaberei ist nicht auf eine wirtschaftliche Kostenrechnung abzustellen, sondern darauf, ob sich unter Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften in absehbarer Zeit insgesamt ein Überschuß der Einnahmen über d... mehr lesen...
Der als Hauptschullehrer die Fächer Informatik und Mathematik unterrichtende Beschwerdeführer machte in einem Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 Werbungskosten für den Ankauf eines "Computers mit Drucker" in Höhe von S 29.807,-- geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er benötige den Computer zur Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit in den von ihm unterrichteten Fächern sowie zur Übung und Vertiefung bei se... mehr lesen...
Der als Hauptschullehrer die Fächer Informatik und Mathematik unterrichtende Beschwerdeführer machte in einem Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Jahr 1989 Werbungskosten für den Ankauf eines "Computers mit Drucker" in Höhe von S 29.807,-- geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er benötige den Computer zur Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit in den von ihm unterrichteten Fächern sowie zur Übung und Vertiefung bei se... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §13;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob ein Computer mit Monitor zusammen mit dem Drucker und der Maus eine Einheit im Sinne des § 13 EStG 1988 darstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991140191.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §13;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß die Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §13;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob ein Computer mit Monitor zusammen mit dem Drucker und der Maus eine Einheit im Sinne des § 13 EStG 1988 darstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991140191.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §13;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lita;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß die Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung ni... mehr lesen...
Strittig ist im Beschwerdefall nur, ob dem Beschwerdeführer für Aufwendungen für eine Berufsausbildung seiner Kinder außerhalb des Wohnortes die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gebührt. Der Beschwerdeführer begehrte die Zuerkennung dieses Pauschbetrages, weil die Kinder das von der Wohnung des Beschwerdeführers 27,3 Kilometer entfernte Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium besuchten; und zwar 1989 zwei Töchter (2. und 3. Klasse bzw. 1. ... mehr lesen...
An der im August 1984 gegründeten HVG II bürgerlichen Rechts (in der Folge: HVG) mit Sitz in X, Y-Straße 7, waren neben KL, KST sowie der L GmbH die übrigen in der dem Erkenntnis angeschlossenen Liste genannten mitbeteiligten Parteien über die C GmbH als Treuhänder beteiligt. Die Gesellschaftsanteile hatten eine Nominale von insgesamt 40 Mio S. Zum 1. Jänner 1986 übernahm die L GmbH die Gesellschaftsanteile von 122 Beteiligten im Nominale von 32,2 Mio S. In den Jahren 1987 und 1988 üb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Gendarmeriebeamter einer oberösterreichischen Dienststelle zugewiesen. Vom 2. September 1991 bis 28. Juni 1992 wurde er zur beruflichen Fortbildung dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte der Gendarmeriezentralschule in Mödling dienstzugeteilt. Er machte als Werbungskosten neben Fahraufwendungen und Aufwendungen für Lehrmittel die Differenz zwischen den Tagesgeldsätzen für Inlandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift und den Sät... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 (Die rund neunmonatige Kursteilnahme eines Gendarmeriebeamten aus Oberösterreich in Mödling führt zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0219 1 (hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Berufsausbildung ist nach stRSp des VwGH der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen hiefür können daher nicht Werbungskosten sein (Hin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/26 87/14/0024 4 (hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Damit durch eine Dienstzuteilung am neuen Ort der Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, muß sie zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen (Hinweis E 27.6.1989, 88/1... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §34 Abs8;
Rechtssatz: Die Rechtslage des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist nicht anders als jene bei der Pauschalierung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 in Verbindung mit § 26 Z 7 EStG 1972 (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0182; E 28.3.1990, 89/13/0183). In beiden Fällen müssen Aufwendungen zumindest dem Grunde nach nicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3 Z6;EStG 1972 §2;EStG 1972 §28 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;LiebhabereiV §1 Abs1;LiebhabereiV §1 Abs2;LiebhabereiV §2 Abs3;LiebhabereiV §2 Abs4;LiebhabereiV §3 Abs3;LiebhabereiV §3 Abs4; Beachte vgl. jedoch im fortgesetzten Verfahren VfGH E 1995/03/07,
B 301/94;
Besprechung in ÖStZ 1995, 245: ZORN, "Schafft VfGH Paradies für
V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Die Qualifizierung eines Lehrganges als Berufsfortbildung erlaubt es, das Vorliegen von Werbungskosten grundsätzlich in Erwägung zu ziehen (Hinweis E 18.12.1990, 87/14/0149). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993140136.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Gendarmeriebeamter einer oberösterreichischen Dienststelle zugewiesen. Vom 2. September 1991 bis 28. Juni 1992 wurde er zur beruflichen Fortbildung dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte der Gendarmeriezentralschule in Mödling dienstzugeteilt. Er machte als Werbungskosten neben Fahraufwendungen und Aufwendungen für Lehrmittel die Differenz zwischen den Tagesgeldsätzen für Inlandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift und den Sät... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 (Die rund neunmonatige Kursteilnahme eines Gendarmeriebeamten aus Oberösterreich in Mödling führt zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/26 87/14/0024 4 (hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Damit durch eine Dienstzuteilung am neuen Ort der Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, muß sie zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen (Hinweis E 27.6.1989, 88/1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist bei einem Unternehmen in B als Maschinenbauingenieur beschäftigt. Seinen Familienwohnsitz hatte er gemeinsam mit seiner (damals) nicht berufstätigen Ehefrau und seinen vier Kindern ebenfalls in B. Am 1. Oktober 1988 verlegte er den Familienwohnsitz von B in das vom Beschäftigungsort mehr als 200 km entfernte D. Zugleich begründete er einen Zweitwohnsitz in J. Mit seinem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1989 machte er mit der doppelten Haushalt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Den Abgabepflichtigen, der den Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegte und im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes einen zweiten Wohnsitz begründete, trifft die Mitwirkungspflicht, die
Gründe: , die ihn zur Verlegung des Famil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten G... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb am 12. Jänner 1983 eine Liegenschaft samt Gebäude um insgesamt 2.007.967 S, die er ab 1. Mai 1984 um einen monatlichen wertgesicherten Mietzins von 2.500 S zuzüglich Umsatzsteuer an seine Tochter und seinen Schwiegersohn vermietete. Für das Jahr 1983 erklärte der Beschwerdeführer noch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, jedoch Werbungskosten von 36.140 S (darin sind vor allem die AfA von 27.479 S und Versicherungsaufwendungen von 5.813 S enthalt... mehr lesen...