RS Vwgh 1993/10/21 92/15/0079

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;

Rechtssatz

Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind durch Abschläge oder Zuschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt zu groß ist, können keinen Vergleichsmaßstab bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150079.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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