RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0078

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Die Rechtslage des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist nicht anders als jene bei der Pauschalierung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 in Verbindung mit § 26 Z 7 EStG 1972 (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0182; E 28.3.1990, 89/13/0183). In beiden Fällen müssen Aufwendungen zumindest dem Grunde nach nicht auszuschließen sein. Ein ziffernmäßiger Nachweis der Aufwendungen ist wegen des vorgesehenen Pauschbetrages jedoch nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140078.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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