Index: 34.01.14 Glücksspielgesetz
Norm: GSpG §53 Abs3 GSpG § 53 heute GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, ordnete die *** (im Folgenden „B.“) die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 und 3 GSpG von am 24.08.2010 um 17.15 Uhr in *** im Lokal der Bezeichnung „C.“ durch Organe der Abgabenbehörde BMF Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart näher bezeichneten vorläufig beschlagnahmten Geräten an. In der Begründung: wurde neben der Zitierung der §§ 52 und 53 GSpG ausgeführt: Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, ordnete die *** (im Folg... mehr lesen...
Index: 34/00
Norm: GSpG §53 Abs1 GSpG §53 Abs3 GSpG § 53 heute GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010 G... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf Grund welcher Beweismittel die Feststellunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...