RS Uvs 2011/4/14 018/14/10003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2011
beobachten
merken

Index

34/00

Norm

GSpG §53 Abs1
GSpG §53 Abs3
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Rechtssatz

Der Beschlagnahmebescheid ist an den Geschäftsführer der Fa., die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist, gerichtet. In der gegenständlichen Berufung wurde als Einschreiter der Geschäftsführer bezeichnet.

Parteistellung kommt einer vom Eigentümer der nach § 53 GSpG beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da der Geschäftsführer weder Eigentümer, noch Inhaber oder Betreiber der Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukam. Die Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Parteistellung kommt einer vom Eigentümer der nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da der Geschäftsführer weder Eigentümer, noch Inhaber oder Betreiber der Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukam. Die Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufungslegitimation

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten