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34/00Norm
GSpG §53 Abs1Rechtssatz
Der Beschlagnahmebescheid ist an den Geschäftsführer der Fa., die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist, gerichtet. In der gegenständlichen Berufung wurde als Einschreiter der Geschäftsführer bezeichnet.
Parteistellung kommt einer vom Eigentümer der nach § 53 GSpG beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da der Geschäftsführer weder Eigentümer, noch Inhaber oder Betreiber der Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukam. Die Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Parteistellung kommt einer vom Eigentümer der nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da der Geschäftsführer weder Eigentümer, noch Inhaber oder Betreiber der Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukam. Die Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
BerufungslegitimationZuletzt aktualisiert am
21.02.2012