RS UVS Kärnten 2001/07/27 KUVS-1372/4/2000

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Rechtssatz

Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben.  Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straferkenntnis, mit dem der Verfall erklärt worden ist, auch gegenüber dem Sacheigentümer erlassen wurde, kann es ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalten und kommt ihm Rechtsmittelbefugnis zu.

Schlagworte
Glücksspiele, Ausspielung, Glücksspielapparate, Glücksspielautomat, Glücksspielmonopol, Spielbank, Beschlagnahme, Verfall, Einziehung, Beschlagnahmebescheid, Bescheid, vorläufige Beschlagnahme, Sicherung des Verfalls, Beschlag, Automaten, Veranstalter, Inhaber, Eigentümer, Beschlagnahmeverfahren, Parteien im Beschlagnahmeverfahren, Rechtssphäre, Berufungsrecht, Sacheigentümer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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