TE Uvs Erkenntnis 2011/4/14 018/14/10003

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Index

34/00

Norm

GSpG §53 Abs1
GSpG §53 Abs3
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung des Herrn M. W., geboren am ***, p. A. ***, vertreten durch Mag. *** und Mag. ***, Rechtsanwälte in ***, vom 16.09.2010, gegen den Bescheid der *** vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, mit dem die Beschlagnahme von 3 Geräten gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung des Herrn M. W., geboren am ***, p. A. ***, vertreten durch Mag. *** und Mag. ***, Rechtsanwälte in ***, vom 16.09.2010, gegen den Bescheid der *** vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, mit dem die Beschlagnahme von 3 Geräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz – GSpG ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, ordnete die *** (im Folgenden „B.“) die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 und 3 GSpG von am 24.08.2010 um 17.15 Uhr in *** im Lokal der Bezeichnung „C.“ durch Organe der Abgabenbehörde BMF Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart näher bezeichneten vorläufig beschlagnahmten Geräten an. In der Begründung wurde neben der Zitierung der §§ 52 und 53 GSpG ausgeführt:Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zl. S 1867/Ei/10-Besch, ordnete die *** (im Folgenden „B.“) die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG von am 24.08.2010 um 17.15 Uhr in *** im Lokal der Bezeichnung „C.“ durch Organe der Abgabenbehörde BMF Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart näher bezeichneten vorläufig beschlagnahmten Geräten an. In der Begründung wurde neben der Zitierung der Paragraphen 52 und 53 GSpG ausgeführt:

„Bei Ihnen wurden durch Organe des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart am 24.08.2010 um 17.15 Uhr die im Spruch angeführten Geräte wegen Verdacht einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Zi. 1 GSpG vorläufig beschlagnahmt.“„Bei Ihnen wurden durch Organe des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart am 24.08.2010 um 17.15 Uhr die im Spruch angeführten Geräte wegen Verdacht einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Zi. 1 GSpG vorläufig beschlagnahmt.“

Der Bescheid wurde Herrn M. W., Geschäftsführer der Fa. C. GmbH, und dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zugestellt.

Dagegen wurde von Herrn M. W. Berufung erhoben.

Hierüber wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 erwogen:

§ 53 GSpG lautet:Paragraph 53, GSpG lautet:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)Litera a
    mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)Litera b
    durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
    1. 2.Ziffer 2
      fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
    2. 3.Ziffer 3
      fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z. 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

Gemäß der Anzeige des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 30.08.2010 wurden bei einer am 24.08.2010, um 17.15 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung C., in *** durchgeführten Kontrolle, insgesamt zwei Geräte mit der Gehäusebezeichnung:

Tipomat Y-Line, Seriennummer 30613

Tipomat Y-Line, Seriennummer 30672

betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden, mit welchen seit mindestens 2008 (Eröffnung des Lokales) wiederholt verschiedene Glücksspiele durchgeführt wurden. Die Geräte wurden vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorläufig beschlagnahmt. Weiters wurde der Media PC 926 Marke Power Race V2, Seriennummer 2041-9670606000023, vorläufig beschlagnahmt. Es bestehe der Verdacht einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG. In der Anzeige ist ausgeführt, dass Herr M. W. die Tat deshalb zu verantworten habe, weil er als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma C. GmbH, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft gegen das GSpG verstoßen habe.betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden, mit welchen seit mindestens 2008 (Eröffnung des Lokales) wiederholt verschiedene Glücksspiele durchgeführt wurden. Die Geräte wurden vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorläufig beschlagnahmt. Weiters wurde der Media PC 926 Marke Power Race V2, Seriennummer 2041-9670606000023, vorläufig beschlagnahmt. Es bestehe der Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. In der Anzeige ist ausgeführt, dass Herr M. W. die Tat deshalb zu verantworten habe, weil er als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma C. GmbH, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft gegen das GSpG verstoßen habe.

Gemäß der Aktenlage ist die Firma C. GmbH Eigentümerin der gegenständlichen Geräte. Herr M. W. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma.

Der Beschlagnahmebescheid der B. ist an Herrn „W. M., Geschäftsführer der Fa. C. GmbH“ gerichtet und wurde ihm an der Firmenadresse der GmbH in ***, zugestellt. Der Bescheid wurde – wie der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführt – nicht an die Eigentümerin der gegenständlichen Geräte, sondern lediglich an den Berufungswerber adressiert. In der gegenständlichen Berufung wurde als Einschreiter Herr M. W. bezeichnet.

Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid ist unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht, sondern hängt davon ab, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Berufungswerber zu richten war. Parteistellung kommt einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da Herr W. weder Eigentümer der genannten Automaten, noch Inhaber oder Betreiber dieser Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren bezüglich der Automaten keine Parteistellung zukam. Die Berufung des Herrn M. W. war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid ist unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht, sondern hängt davon ab, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Berufungswerber zu richten war. Parteistellung kommt einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann zu, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht. Da Herr W. weder Eigentümer der genannten Automaten, noch Inhaber oder Betreiber dieser Automaten gewesen ist, ergibt sich, dass ihm im Beschlagnahmeverfahren bezüglich der Automaten keine Parteistellung zukam. Die Berufung des Herrn M. W. war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Berufungslegitimation

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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