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34.01.14 GlücksspielgesetzNorm
GSpG §53 Abs3Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-301106/2/AB/Ba vom 11. Oktober 2011. Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Aus § 53 Abs3 GSpG ergibt sich nach stRsp des VwGH (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist.Aus Paragraph 53, Abs3 GSpG ergibt sich nach stRsp des VwGH (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist.
Wenn aber im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin "Frau B vertreten durch: K Rechtsanwälte GmbH" angeführt wird, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der G Handels GmbH als Eigentümerin, noch gegenüber Veranstalter oder Inhaber der oa Geräte erlassen. Die V, die die in Rede stehenden Geräte "aufgestellt und betrieben" hat und demzufolge als Veranstalterin iSd § 53 Abs3 GSpG zu qualifizieren ist, wird zwar (nicht zuletzt laut Firmenbuchauszug) von Frau B als handelsrechtlicher Geschäftsführerin seit 12.8.2010 selbstständig vertreten. Der bekämpfte Bescheid ist aber an Frau B als natürliche Person und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgan der juristischen Person V adressiert und gilt damit auch nicht als gegenüber letzterer erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die juristische Person V wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Erstbehörde im Ausdruck iSd Judikatur des VwGH kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die juristische Person als Veranstalterin (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.Wenn aber im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin "Frau B vertreten durch: K Rechtsanwälte GmbH" angeführt wird, wurde der in Rede stehende Bescheid damit weder gegenüber der G Handels GmbH als Eigentümerin, noch gegenüber Veranstalter oder Inhaber der oa Geräte erlassen. Die römisch fünf, die die in Rede stehenden Geräte "aufgestellt und betrieben" hat und demzufolge als Veranstalterin iSd Paragraph 53, Abs3 GSpG zu qualifizieren ist, wird zwar (nicht zuletzt laut Firmenbuchauszug) von Frau B als handelsrechtlicher Geschäftsführerin seit 12.8.2010 selbstständig vertreten. Der bekämpfte Bescheid ist aber an Frau B als natürliche Person und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgan der juristischen Person römisch fünf adressiert und gilt damit auch nicht als gegenüber letzterer erlassen. Denn eine Umdeutung der konkreten Bescheidadressierung auf die juristische Person römisch fünf wegen eines – den wahren behördlichen Willen verfälschenden – Vergreifens der Erstbehörde im Ausdruck iSd Judikatur des VwGH kommt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Beschlagnahmeverfahren der Beschlagnahmebescheid richtigerweise an die juristische Person als Veranstalterin (und nicht an eines ihrer Organe) zu adressieren.
In Bezug auf die Rechtsstellung der Berufungswerberinnen – der Eigentümerin sowie der Veranstalterin - hatte der bekämpfte Bescheid, der allein der B als natürlicher Person gegenüber erlassen wurde, daher keine weitere rechtliche Wirkung. Da der Bescheid den Berufungswerberinnen gegenüber nicht erlassen wurde und diesen gegenüber daher auch keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, waren die Berufungen zurückzuweisen.
Damit ist aber freilich die Erlassung eines entsprechenden Beschlagnahmebescheides gegenüber den Berufungswerberinnen als Bescheidadressatinnen iSd § 53 Abs3 GSpG keineswegs ausgeschlossen.Damit ist aber freilich die Erlassung eines entsprechenden Beschlagnahmebescheides gegenüber den Berufungswerberinnen als Bescheidadressatinnen iSd Paragraph 53, Abs3 GSpG keineswegs ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012