Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §764;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;ErbStG §2 Abs1 Z1;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 19... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §764;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;ErbStG §2 Abs1 Z1;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 19... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt: Mit Abtretungsvertrag vom 14. Oktober 1993 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater dessen sämtliche Rechte an der Kleiderwerke S OHG abgetreten, wobei sich die Beschwerdeführerin in Punkt III des Abtretungsvertrages verpflichtete, als Gegenleistung an ihren Vater eine wertgesicherte Leibrente von monatlich S 30.000... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Durch § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ist klargestellt, daß auch bei gemischten Schenkungen der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt: Mit Abtretungsvertrag vom 14. Oktober 1993 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Vater dessen sämtliche Rechte an der Kleiderwerke S OHG abgetreten, wobei sich die Beschwerdeführerin in Punkt III des Abtretungsvertrages verpflichtete, als Gegenleistung an ihren Vater eine wertgesicherte Leibrente von monatlich S 30.000... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Durch § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ist klargestellt, daß auch bei gemischten Schenkungen der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer unterliegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Am 11. November 1994 errichteten die damalige Eigentümerin der Liegenschaft N, EZ nn1 GB nn2 Ried (landwirtschaftlich genutztes Grundstück Nr. nn3 mit einer Fläche von 7.934 m2) E und der Beschwerdeführer einen notariellen Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von S 9,500.000,--, wobei der Beschwerdeführer als Käufer ua erklärte, das Grundstück iS der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie der Richtlinien des Tiroler Bodenbeschaffungsf... mehr lesen...
Am 11. November 1994 errichteten die damalige Eigentümerin der Liegenschaft N, EZ nn1 GB nn2 Ried (landwirtschaftlich genutztes Grundstück Nr. nn3 mit einer Fläche von 7.934 m2) E und der Beschwerdeführer einen notariellen Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von S 9,500.000,--, wobei der Beschwerdeführer als Käufer ua erklärte, das Grundstück iS der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sowie der Richtlinien des Tiroler Bodenbeschaffungsf... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;ROG Tir 1994 §72;
Rechtssatz: An der einmal entstandenen Steuerpflicht durch Wegfall des Befreiungsgrundes iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 vermag auch ein nachträglicher Bescheid iS dieser Bestimmung (hier: nach § 72 Tir ROG 1994) nichts zu ändern. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Der Fall eines freiwillig abgeschlossenen Kaufvertrages stellt keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 dar (Hinweis E 22.2.1973, 448/72, VwSlg 4505 F/1973). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995160259.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktua... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor,... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;ROG Tir 1994 §72;
Rechtssatz: An der einmal entstandenen Steuerpflicht durch Wegfall des Befreiungsgrundes iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 vermag auch ein nachträglicher Bescheid iS dieser Bestimmung (hier: nach § 72 Tir ROG 1994) nichts zu ändern. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Der Fall eines freiwillig abgeschlossenen Kaufvertrages stellt keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 dar (Hinweis E 22.2.1973, 448/72, VwSlg 4505 F/1973). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995160259.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktua... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 besteht darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen; insbesondere nicht dadurch, daß er sein Vorhaben aufgibt (Hinweis E VS 27.3.1964, 1882, 1883/62, VwSlg 3053 F/1964). Eine solche Maßnahme liegt nicht vor,... mehr lesen...
Am 13. November 1988 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Der Verlassenschaftsabhandlung wurde eine letzwillige Verfügung zugrunde gelegt, worin der Erblasser seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt, die Beschwerdeführerin hingegen auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Zwei der testamentarisch berufenen Erben entschlugen sich ihrers Erbrechtes unter Vorbehalt des Pflichtteils, das dritte Kind trat die Erbschaft an und schloß in der Folge am 1. Juni 1989 niedersc... mehr lesen...
Am 13. November 1988 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Der Verlassenschaftsabhandlung wurde eine letzwillige Verfügung zugrunde gelegt, worin der Erblasser seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt, die Beschwerdeführerin hingegen auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Zwei der testamentarisch berufenen Erben entschlugen sich ihrers Erbrechtes unter Vorbehalt des Pflichtteils, das dritte Kind trat die Erbschaft an und schloß in der Folge am 1. Juni 1989 niedersc... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs2 Z4;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Dann, wenn im Wege der Übernahme von Schulden eine wertmäßige Aufzahlung auf die Differenz zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem Wert der zu dessen Abgeltung übernommenen Liegenschaft (Liegenschaften) geleistet wird, steht dieser Teil der Transaktion mit dem Grundstückserwerb von Tod... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs2 Z4;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Dann, wenn im Wege der Übernahme von Schulden eine wertmäßige Aufzahlung auf die Differenz zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem Wert der zu dessen Abgeltung übernommenen Liegenschaft (Liegenschaften) geleistet wird, steht dieser Teil der Transaktion mit dem Grundstückserwerb von Tod... mehr lesen...
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 18. Jänner 1989 einen Tauschvertrag mit (auszugsweise) folgendem Inhalt abgeschlossen: Tauschvertrag I. 1) Die Hauptschulgemeinde ist grundbücherliche Alleineigentümerin des in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetragenen Grundstückes Nr. ... 2) Herr H und Frau G sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetrag... mehr lesen...
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 18. Jänner 1989 einen Tauschvertrag mit (auszugsweise) folgendem Inhalt abgeschlossen: Tauschvertrag I. 1) Die Hauptschulgemeinde ist grundbücherliche Alleineigentümerin des in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetragenen Grundstückes Nr. ... 2) Herr H und Frau G sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der in EZ. ... Grundbuch der Katastralgemeinde ... vorgetrag... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §52 Abs2;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0121
92/16/0122
Rechtssatz: Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichk... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §52 Abs2;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0121
92/16/0122
Rechtssatz: Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichk... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Theresia R. (in der Folge: Verkäuferin) war Eigentümerin einer Liegenschaft (EZ. 41 des Grundbuches der KG. M.) gewesen, zu der (u.a. ?) die Grundstücke Nr. 1447, 1448, 1449, 1450/1, 1450/2, 1451 und 1512 - mit einer Gesamtfläche von 5,7572 ha - gehört hatten. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (in der Folge: Agrarbezirksbehörde) hatte mit Verordnung vom 25. Juni 1986 von Amts wegen das Verf... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Theresia R. (in der Folge: Verkäuferin) war Eigentümerin einer Liegenschaft (EZ. 41 des Grundbuches der KG. M.) gewesen, zu der (u.a. ?) die Grundstücke Nr. 1447, 1448, 1449, 1450/1, 1450/2, 1451 und 1512 - mit einer Gesamtfläche von 5,7572 ha - gehört hatten. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (in der Folge: Agrarbezirksbehörde) hatte mit Verordnung vom 25. Juni 1986 von Amts wegen das Verf... mehr lesen...
Index: L66453 Landw Siedlungswesen Niederösterreich32/06 Verkehrsteuern80/06 Bodenreform
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4;LSGG §1;LSLG NÖ 1972 §1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 389;
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des GrEStG 1987 ist der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszwecks nicht mehr befreit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989... mehr lesen...
Index: L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Niederösterreich32/06 Verkehrsteuern80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §10 Abs4;FlVfLG NÖ 1975 §21;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 389;
Rechtssatz: Fehlt für einen Grundstückserwerb im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens iSd I. Hauptstückes, I. Abschnitt FlVfGG der über das Ergebnis der Zusammenlegu... mehr lesen...
Index: L66453 Landw Siedlungswesen Niederösterreich32/06 Verkehrsteuern80/06 Bodenreform
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4;LSGG §1;LSLG NÖ 1972 §1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 389;
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des GrEStG 1987 ist der Grundstückserwerb zur Erreichung eines Siedlungszwecks nicht mehr befreit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989... mehr lesen...
Index: L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Niederösterreich32/06 Verkehrsteuern80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §10 Abs4;FlVfLG NÖ 1975 §21;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 389;
Rechtssatz: Fehlt für einen Grundstückserwerb im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens iSd I. Hauptstückes, I. Abschnitt FlVfGG der über das Ergebnis der Zusammenlegu... mehr lesen...