Mit Notariatsakt vom 24. April 1998 errichteten die Ehegatten W und R (als Übergeber) sowie deren Kinder P (als Übernehmer), M (= Beschwerdeführer) und R (die beiden Letztgenannten als Erb- und Pflichtteilsverzichtende) einen "Übergabs- und Erbverzichtsvertrag", mit dem P einerseits den im Vertrag näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betrieb EZ 14 Gb 65119 Lind erhielt und andererseits verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester über Anweisung der Eltern als... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0098
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der direkte und unmittelbare Erwerb vom Erblasser erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002160099.X01 Im... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 24. April 1998 errichteten die Ehegatten W und R (als Übergeber) sowie deren Kinder P (als Übernehmer), M (= Beschwerdeführer) und R (die beiden Letztgenannten als Erb- und Pflichtteilsverzichtende) einen "Übergabs- und Erbverzichtsvertrag", mit dem P einerseits den im Vertrag näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betrieb EZ 14 Gb 65119 Lind erhielt und andererseits verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester über Anweisung der Eltern als... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0098
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der direkte und unmittelbare Erwerb vom Erblasser erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2002160099.X01 Im... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2000 schenkte Dr. P (Geschenkgeberin) der Beschwerdeführerin die Anteile an näher bezeichneten Liegenschaften, mit denen Wohnungseigentum (Einheitswerte zum 1. Jänner 2000 S 151.720,--, S 110.256,-- und S 86.649,--) verbunden ist. Die Geschenkgeberin behielt sich im Gegenzug den lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenuss der Wohnungen an den von ihr geschenkten Anteilen der Liegenschaften zurück. Im Vertrag festgehalten wurde, da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargest... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2000 schenkte Dr. P (Geschenkgeberin) der Beschwerdeführerin die Anteile an näher bezeichneten Liegenschaften, mit denen Wohnungseigentum (Einheitswerte zum 1. Jänner 2000 S 151.720,--, S 110.256,-- und S 86.649,--) verbunden ist. Die Geschenkgeberin behielt sich im Gegenzug den lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenuss der Wohnungen an den von ihr geschenkten Anteilen der Liegenschaften zurück. Im Vertrag festgehalten wurde, da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rech... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rech... mehr lesen...
Am 12. April 1996 schloss Ing. Friedrich H. mit seinen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand der Schenkung waren nach Punkt I. der Vertragsurkunde 40.196/100.000 Anteile an dem Gut P., das aus näher bezeichneten Liegenschaften sowie beweglichem Betriebsvermögen besteht. Punkt III. der Vertragsurkunde lautet: III. Vorbehalt der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses 1./ Der Geschenkgeber behält sich an dem... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd bürgerlichen Rechts, sondern auch jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch die für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer, vermindert, zu verstehen (Hinwei... mehr lesen...
Am 12. April 1996 schloss Ing. Friedrich H. mit seinen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand der Schenkung waren nach Punkt I. der Vertragsurkunde 40.196/100.000 Anteile an dem Gut P., das aus näher bezeichneten Liegenschaften sowie beweglichem Betriebsvermögen besteht. Punkt III. der Vertragsurkunde lautet: III. Vorbehalt der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses 1./ Der Geschenkgeber behält sich an dem... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §509;ABGB §879 Abs2 Z4;ABGB §917;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §4;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung iSd §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung - etwa iSd §§ 879 Abs 2 Z 4 oder 917 ABGB - hinausgeht (Hi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd bürgerlichen Rechts, sondern auch jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch die für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer, vermindert, zu verstehen (Hinwei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §509;ABGB §879 Abs2 Z4;ABGB §917;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §4;GrEStG 1987 §5;
Rechtssatz: Der Begriff der Gegenleistung iSd §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung - etwa iSd §§ 879 Abs 2 Z 4 oder 917 ABGB - hinausgeht (Hi... mehr lesen...
Am 24. Mai/26. Mai/31. Mai und 15. Juni 1994 bzw. 19. April 1995 schlossen die drei Beschwerdeführer mit der Marktgemeinde Telfs (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0231), Alfons Parth (= Beschwerdeführer zu 98/16/0230), Barbara Meil (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0229) und Sibylle Gspan (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0238) eine als "Realteilungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit - auszugsweise - folgendem Inhalt: "I. Die nachstehend angeführten Vertragsparteien sind Eigentüme... mehr lesen...
Am 24. Mai/26. Mai/31. Mai und 15. Juni 1994 bzw 19. April 1995 schlossen die vier Beschwerdeführer, darunter als Drittbeschwerdeführerin die Marktgemeinde Telfs, mit Franz Markt (= Beschwerdeführer zu 98/16/0232), Ing. Friedrich Mayr (= Beschwerdeführer zu 98/16/0233) und Josef Waldhart (= Beschwerdeführer zu 98/16/0234) die in den Entscheidungsgründen des hg Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zlen 98/16/0232, 0233 und 0234, auszugsweise wiedergegebene, als "Realteilungsvertrag" bezeic... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;ROG Tir 1994 §86 Abs1;ROG Tir 1994 §86 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0230
98/16/0231
98/16/0238
Rechtssatz: Kein RS. European Ca... mehr lesen...
Am 24. Mai/26. Mai/31. Mai und 15. Juni 1994 bzw. 19. April 1995 schlossen die drei Beschwerdeführer mit der Marktgemeinde Telfs (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0231), Alfons Parth (= Beschwerdeführer zu 98/16/0230), Barbara Meil (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0229) und Sibylle Gspan (= Beschwerdeführerin zu 98/16/0238) eine als "Realteilungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit - auszugsweise - folgendem Inhalt: "I. Die nachstehend angeführten Vertragsparteien sind Eigentüme... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §696;BAO §119 Abs1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §3 Abs2;ROG Tir 1994 §86 Abs1;ROG Tir 1994 §86 Abs2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet,... mehr lesen...
Am 24. Mai/26. Mai/31. Mai und 15. Juni 1994 bzw 19. April 1995 schlossen die vier Beschwerdeführer, darunter als Drittbeschwerdeführerin die Marktgemeinde Telfs, mit Franz Markt (= Beschwerdeführer zu 98/16/0232), Ing. Friedrich Mayr (= Beschwerdeführer zu 98/16/0233) und Josef Waldhart (= Beschwerdeführer zu 98/16/0234) die in den Entscheidungsgründen des hg Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zlen 98/16/0232, 0233 und 0234, auszugsweise wiedergegebene, als "Realteilungsvertrag" bezeic... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §3 Abs2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;ROG Tir 1994 §86 Abs1;ROG Tir 1994 §86 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0230
98/16/0231
98/16/0238
Rechtssatz: Kein RS. European Ca... mehr lesen...
Index: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §696;BAO §119 Abs1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;GrEStG 1987 §3 Abs2;ROG Tir 1994 §86 Abs1;ROG Tir 1994 §86 Abs2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0234 98/16/0233
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet,... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung, dem angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 16. September 1993 verstarb Dr. JG. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 20. Juni 1994 war unter den Aktiven unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 3,990.670,46 ausgewiesen. In einem Pflichtteilsübereinkommen vom 4. September 1994 zwischen der erblasserischen Witwe und Alleinerbin WG einerse... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung, dem angefochtenen Bescheid und den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 16. September 1993 verstarb Dr. JG. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 20. Juni 1994 war unter den Aktiven unter anderem ein Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 3,990.670,46 ausgewiesen. In einem Pflichtteilsübereinkommen vom 4. September 1994 zwischen der erblasserischen Witwe und Alleinerbin WG einerse... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §764;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;ErbStG §2 Abs1 Z1;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 19... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art8;ABGB §764;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;EndbesteuerungsG 1993 §3;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;ErbStG §2 Abs1 Z1;EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;EStG 19... mehr lesen...