RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0247

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Dann, wenn im Wege der Übernahme von Schulden eine wertmäßige Aufzahlung auf die Differenz zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem Wert der zu dessen Abgeltung übernommenen Liegenschaft (Liegenschaften) geleistet wird, steht dieser Teil der Transaktion mit dem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang (Hinweis E 22.10.1992, 88/16/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160247.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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