Entscheidungen zu § 51i VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Vorarlberg 2007/10/04 1-488/07

Rechtssatz: Bei den Verfahren vor dem Verwaltungssenat gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht zulässig, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf eines Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine detaillierte Befragung des Zeugen zur Ausräumung von Zweifeln am Vorliege... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 04.10.2007

RS UVS Vorarlberg 2007/07/06 1-912/06

Rechtssatz: Bei den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht zulässig, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf eines Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine detaillierte Befragung zur Ausräumung von Zweifeln am Vorlie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 06.07.2007

RS UVS Oberösterreich 1993/06/07 VwSen-100966/12/Sch/Rd

Rechtssatz: Kann sich der als Zeuge einvernommene Meldungsleger nicht mehr an den Vorfall erinnern, so ist nicht dessen aus dem Akteninhalt eruierbaren gegenteiligen Angaben, sondern gemäß § 51i VStG jenen des Berufungswerbers zu folgen, wenn diese glaubwürdig erscheinen. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.06.1993

RS UVS Kärnten 1993/05/26 KUVS-1462/7/92

Rechtssatz: Äußert der Beschuldigte Zweifel, daß sein Haushalt für die Befragung des Mikrozensus nicht nach objektiven Zufallskriterien ausgesucht worden sei und hat die Berufungsbehörde durch Ermittlung vom Statistischen Zentralamt eine genaue Darstellung auf Grundlage der herrschenden Rechtslage nach welcher die geforderte Nachvollziehbarkeit der gleichen Chance für alle Auswahleinheiten gegeben und nachvollziehbar sind, erhalten, ist der tatbestandsrelevante Sachverhalt als ausreichend ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/03/15 VwSen-220191/11/Kon/Ka

Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen konzessionloser Ausübung des Gastgewerbes, wenn sich die Tatsache, ob ein Ausschank iSd Legaldefinition des § 189 Abs. 2 GewO standfand, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS nicht erweisen läßt, weil der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine Kunden wirksam an der Konsumation der von ihm gekauften Getränke an Ort und Stelle zu hindern, sofern er dabei keine über den bloßen Verkauf hinausgehende Tätigkeit entfaltet. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/03/11 VwSen-100417/7/Sch/Rd

Beachte Verweis auf VwGH v 15.10.1987, Zl 87/02/0071. Rechtssatz: Einstellung des Berufungsverfahrens, wenn die Zeugen der Tat von der Erstbehörde derart spät - nämlich nach neun Monaten - einvernommen wurden, daß sich diese schon im erstbehördlichen Verfahren an die Vorgänge nur mehr dunkel erinnern konnten und stattdessen auf die - auch erst einen Monat nach der Tat verfaßte - Anzeige verweisen mußten. Eine derartige Verweisung ist aber im Berufungsverfahren vor dem UVS aufgrund de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/03/09 VwSen-240053/9/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VwSlg 11894A/1985; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294; VwSen-260022 v. 6.7.1992. Rechtssatz: Fehlende Konkretisierung im Hinblick auf den Tatvorwurf des Nichtnachkommens der Reinigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 ZuckerwarenHVO sowie des Nichtvorhandenseins von Auffangmulden nach § 1 Abs. 2 ZuckerwarenHVO widerspricht § 44a Z. 1 VStG. Nichtanführung der verletzten Verwaltungsvorschrift widerspricht § 44a Z. 2 VStG. Keine hinreichende Konkretisierung des Vorwurfes der Ü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1992/07/03 VwSen-220035/27/Gf/Hm

Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, wenn Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, weil das Entgelt bloß die Materialkosten deckt - Stattgabe. Gemäß § 366 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 5 Z.1, § 6 Z.2 und Abs.1 lit.b Z.30 GewO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Kosmetiker-(Schönheits-pfleger)-gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und ist hiefür mit Geldstrafe bis 50.000 S zu bestrafen. Nach Z.1 i.V.m.  § 5 Z.1 und § 6 GewO dürfen Anmeldungsgewerb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.07.1992

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